Ehebedingte Nachteile und die Kinderbetreuung
Rechtslupe | 7. März 2011 — Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmliche…
Nach vierjährigem nichtehelichem Zusammenleben hatten die Beteiligten 1987 geheiratet.
1988 kam ein Sohn auf die Welt.
1993 gab die Ehefrau ihre Arbeit bei der VW-AG auf, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Sie erhielt von VW eine Abfindung von 70.000 DM, die die Eheleute in die Ablösung eines Kredits für die gemeinsame Immobilie steckten. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes bei VW auf einem einvernehmlichen Entschluss der Eheleute erfolgte oder auf dem alleinigen Entschluss der Ehefrau beruhte, ist bis zum Schluss streitig geblieben. Jedenfalls trennten sie sich erst 2006 und wurden 2008 geschieden.
Die Immobilie wurde verkauft, jeder erhielt 50.000 €.
Die Ehefrau arbeitet jetzt bei einer Zeitarbeitsfirma, wo sie ca. 700 € weniger verdient als sie bei VW verdienen könnte, wäre sie dort geblieben.
Der Ehemann wurde zur Zahlung eines unbefristeten Unterhalts in Höhe von 502 € Elementarunterhalt und 124,80 € Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet.
Berufung und Revision blieben erfolglos.
Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ab welchem Zeitpunkt die Rollenverteilung praktiziert wird, ist nicht von Bedeutung. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Ehegatten die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst später planten oder praktizierten. Einem ehebedingten Nachteil steht demnach nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Entschluss zur Aufgabe ihres Arbeitsplatzes erst traf, als der gemeinsame Sohn bereits vier oder fünf Jahre alt war.
Da die Antragsgegnerin anschließend - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - trotz diverser Nebentätigkeiten die überwiegende Betreuung des Sohnes und des Haushalts übernahm, ist das Berufungsgericht mit Recht von einem auf der praktizierten Rollenverteilung beruhenden Erwerbsnachteil der Antragsgegnerin ausgegangen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Antragstellers erfolgte, ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Entschluss der Antragsgegnerin, das Arbeitsverhältnis bei der VW-AG aufzugeben, im Einverständnis des Antragstellers oder aber gegen dessen Willen umgesetzt wurde. Demnach ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, dass der Antragsteller mit der Arbeitsplatzaufgabe nicht einverstanden war.
Nach der Gesetzesformulierung kommt es darauf an, ob sich die Nachteile (vor allem) aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergebe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. März 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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