Wann muss der Schuldner unbezahlte Masseverbindlichkeiten “privat” bezahlen?
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Während des Insolvenzverfahrens treffen den Schuldner Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO). Da steht, dass der Schuldner Auskünfte zu erteilen hat, den Verwalter unterstützen muss und sich auch auf Anordnung des Gerichts persönlich zur Verfügung stellen muss.
Da steht nicht, dass der Schuldner arbeiten muss.
Da steht nicht, dass der Schuldner sich nicht selbstständig machen darf.
Da steht nicht, dass der Schuldner als Selbstständiger den Weisungen des Insolvenzverwalters unterliegt.
Das hat auch einen guten Grund. Die Arbeitskraft des Schuldners ist nicht pfändbar. Selbst wenn jemand einen Arbeitsvertrag eingegangen ist, kann seine Pflicht zur Arbeit nicht vollstreckt werden (§ 888 Abs. 3 ZPO) Ob jemand arbeitet oder nicht steht jedem Menschen frei. Und ob jemand sich selbständig macht oder nicht, ist die Entscheidung des Einzelnen und nicht der Gläubiger des Einzelnen. Anders nur im Fall der Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO).
Was beim selbstständigen Schuldner gepfändert werden kann sind im Rahmen der Vorschriften der ZPO die erwirtschafteten Forderungen und die zum Betrieb gehörenden Sachen. Soweit pfändbar gehören diese Sachen und Rechte zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwaltung des Insolvenzverwalters (§§ 35, 80 InsO. Die Arbeitskraft des Schuldners und seine persönliche Handlungsfreiheit verwaltet der Insolvenzverwalter nicht (§ 36 InsO)
Ich bin ja kein Verfassungsrechtler. Aber diese Anweisungen des AG Duisburg an einen Schuldner können nicht rechtens sein:
Zur Konkretisierung dieser Pflichten [Anmerkung nach § 97 InsO] wird dem Schuldner aufgegeben, bis zum Abschluß des Verfahrens insbesondere - eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen,
- eine selbständige Erwerbstätigkeit nur im Rahmen der Weisungen des Insolvenzverwalters auszuüben und, bevor eine solche Tätigkeit neu aufgenommen wird, die schriftliche Zustimmung des Insolvenzverwalters einzuholen
Beschluss des AG Duisburg vom 02. März 2007 im Verfahren zu 64 IN 110/06 (über Insolvenzbekanntmachungen)
Von den Pflichten des Schuldners nach § 97 InsO zu Unterscheiden sind die Obliegenheiten nach § 295 InsO. Diese greifen während der Wohlverhaltensperiode. Hier unterwirft sich der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wegen seines Antrags auf Restschuldbefreiung verschiedener Regeln. Der Schuldner muss sich jedoch nicht daran halten. Er riskiert halt seine Restschuldbefreiung falls er sich nicht daran hält und ein Gläubiger die Versagung in zulässiger Weise beantragt.
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der InsO bestimmen sich jedoch nicht nach § 295 InsO und sind daher auch kein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 19. September 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.
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