Arbeitslosengeld II darf bei Studenten nach jahrelanger Zahlung nicht einfach eingestellt werden
Zum wiederholten Mal hatte sich das Sozialgericht mit
§ 7 Abs. 5 S.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu befassen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf II (Alg II, sog.
„Hartz-IV-Leistungen“), wer eine Ausbildung macht, die grundsätzlich BaföG-förderungsfähig ist, auch wenn er selbst aus persönlichen
Gründen (z.B. wegen Alters) kein BaföG bekommen kann. Nur in besonderen Härtefällen kann dann Alg II als gewährt werden.
In einem jetzt vor der 8. Kammer des Gerichts anhängigen Eilverfahren ging es um eine Studentin, die ein Fachhochschuldiplom in
Oecotrophologie anstrebt. Die Regelstudiendauer beträgt 8 Semester. Die Studentin ist seit dem 1.9.2002 eingeschrieben,
BaföG-Förderung wurde abgelehnt.
In Kenntnis der Tatsache, dass die Antragstellerin studiert, bewilligte die Antragsgegnerin (ARGE der Stadt Aachen) seit 1.1.2005
wiederholt bis einschließlich 28.2.2007 Arbeitslosengeld II. Ab 1.3.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Weiterbewilligung unter
Hinweis auf das grundsätzlich nach BaföG förderungsfähige Studium der Antragstellerin ab.
Die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen teilt in seinem vom 30.03.2007 (Az,; S 8 AS 25/07 ER; nicht rechtskräftig) zwar die Auffassung der Antragsgegnerin,
dass Alg II während des Studiums nicht weiter als Zuschuss gezahlt werden darf. Es liege aber ein besonderer Härtefall vor, denn die…
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