Arbeitslosengeld für Grenzgänger

Wer als echter Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hat, danach aber zunächst für weniger als 150 Tage in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, bevor er sich arbeitslos gemeldet hat, dem wird das Arbeitslosengeld nach § 132 Abs. 1 SGB III fiktiv nach der beruflichen Qualifikation des Arbeitnehmers ohne Berücksichtigung des in der Schweiz erzielten Entgelts berechnet.

Diese Regelung steht Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 (Wanderarbeitnehmerverordnung) nicht entgegen und ist mit den Grundrechten des Arbeitslosen vereinbar. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass das Arbeitslosengeld solcher Grenzgänger, die sich unmittelbar nach dem Ende ihrer Beschäftigung in der Schweiz arbeitslose melden, unter Berücksichtigung des dort erzielten Entgelts berechnet wird, ist nicht gegeben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg erhält der Kläger in dem hier vorliegenden Fall kein höheres Arbeitslosengeld. Die Beklagte hat in diesem Fall zu Recht ihrer Berechnung ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt. Eine solche fiktive Berechnung ist nach § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorgeschrieben, wenn innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden kann.

Der in diesem Sinne erweiterte Bemessungsrahmen umfasst nach § 130 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III die beiden Jahre bis zum letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des (jeweiligen) Anspruchs (auf Alg). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III die bei Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.

Nach diesen nationalrechtlichen deutschen Vorschriften können im (erweiterten) Bemessungsrahmen nur versicherungspflichtige Beschäftigungen (vgl. hierzu § 24 Abs. 1 SGB III) in Deutschland berücksichtigt werden. Nur eine solche Inlandsbeschäftigung kann „versicherungspflichtig“ im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung sein. Dies folgt aus der Grundregel in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), nach der – unter anderem – die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, für alle Personen gelten, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs beschäftigt sind. Dies ist die Bundesrepublik. Der Sinn hinter dieser Regelung ist, dass auch Sozialversicherungsbeiträge nur für eine Inlandsbeschäftigung abgeführt werden, dann aber können entsprechende Leistungsansprüche – grundsätzlich – auch nur aus Inlandsbeschäftigungen erwachsen.

Auch im Rahmen einer europarechtskonformen (hier einer verordnungskonformen) Auslegung des § 130 Abs. 1 Satz 1 SG…

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Themen: Sgb Iii , Schweiz , Arbeitslosengeld , Regelung , Echter , Gleichbehandlungsgrundsatz , Auslandsbeschäftigung
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 4. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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