Arbeitslohn Bau – Was ist zu beachten?
Arbeitslohn Bau – Was ist zu beachten?
Gerade auf dem Bau gib es immer wieder Ärger mit der Zahlung von Arbeitslohn. Es liegt häufig daran, dass die Arbeitnehmer wenig über
ihre Rechte wissen. Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick auf wichtige Regelungen des BRTV-Bau im Zusammenhang mit dem
Arbeitslohn.
Höhe des Lohnes auf dem Bau nach dem
TV Bau
Der Bau war einer der ersten Bereiche, in denen Mindestlöhne eingeführt wurden. Der Mindestlohn TV Bau regelt die Höhe der Löhne für
Arbeitnehmer auf den Bau.
Der Mindestlohn Tarifvertrag Bau wird regelmäßig an die angepasst und die Mindestlöhne jeweils neu geregelt.
Ab September 2009 gelten die neuen Mindestlöhne im Baubereich. Die Mindestlöhne werden stufenweise angepasst. Grundsätzlich
unterscheidet man zwei Lohngruppen und zwischen den Löhnen Ost/ West und Berlin. Welcher Lohngruppe man angehört, kann man aus dem
Tarifvertrag Mindestlohn entnehmen. Im Normalfall ist die Lohngruppe ist für ungelernte Arbeitnehmer einschlägig und die Lohngruppe 2
für gelernte Arbeitnehmer.
Die Mindestlöhne im Baubereich sind wie folg geregelt:
Mindestlöhne auf dem Bau ab 1. September 2009 Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Mindestlohn Ost: € 9,25 - Mindestlohn West: € 10,80 € 12,90
Mindestlohn Berlin: € 10,80 € 12,75 Mindestlöhne auf dem Bau ab 1. September 2010 Lohngruppe Lohngruppe 2 Mindestlohn Ost: € 9,50 -
Mindestlohn West: € 10,90 € 12,95 Mindestlohn Berlin: € 10,90 € 12,75 Mindestlöhne auf dem Bau ab 1. Juli 2011 Lohngruppe Lohngruppe 2
Mindestlohn Ost: € 9,75 - Mindestlohn West: € 11,00 € 13,00 Mindestlohn Berlin: € 11,00 € 12,85
Fällgikeit des Arbeitslohnes im Baubereich
Der Arbeitslohn im Baubereich wird spätestens am 15. des folgenden Monats fällig (Punkt 7.2 des BRTV-Bau).
§ 7.2 des BRTV-Bau regelt:
Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt
nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden. „Der Anspruch auf
den Lohn …
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