Arbeitsgericht Oberhausen: Arbeitnehmer trifft nur einfache Fahrlässigkeit, wenn während seiner Anwesenheit im Geschäft 12 Mobiltelefone aus dem Lager gestohlen werden.

Arbeitnehmer haften ihrem Arbeitgeber bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für Schäden, die durch Sie (mit)ursächlich entstanden sind.

Der Fall: Am 05.05.2011 wurden gegen 19.30 Uhr 12 hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Wert 6.040,-€. In dieser Zeit war der Kläger in einem Verkaufsgespräch. Der Arbeitgeber aber machte den Arbeitnehmer dafür verantwortlich und zahlte kein Gehalt mehr.

Pressemitteilung des LAG dazu. “Das Arbeitsgericht Oberhausen hat durch Urteil vom 24.11.2011 den Zahlungsanträgen des Klägers entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte durfte nicht in zulässiger Weise gegen die Lohnansp…

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Themen: Ladenlokal , Lager , Arbeitnehmer , Oberhausen , Arbeitsrecht Kündigung , Grobe Fahrlässigkeit , Anwalt Arbeitsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Klage Arbeitsgericht , Fristlose Kündigung Arbeitsverhältnis , Haftung Bei Vorsatz , Schadensersatz Arbeitnehmer , Schadensersatz Einfache Fahrlässigkeit

Erschienen 30. November 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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