Arbeitsgericht Magdeburg: AiP-Phase ist als Zeit einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 TV-Ä bei Einstufung zu berücksichtigen – Urt. v. 09.08.2007, Az. 6 Ca 944/07

Der Abschluss des Tarifvertrages für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ä) hat bislang für viele Ärzte – insbesondere Assistenzärzte - einen faden Beigeschmack. Bislang haben sich die Universitätskliniken und deren Arbeitgeberverband TdL geweigert, die 2004 abgeschaffte 18monatige AiP-Phase als Berufserfahrung zu akzeptieren. Das bedeutete eine niedrigere Einstufung in die Entgeltgruppe Ä1 der Entgelttabelle (Anlage 1 TV-Ä).

Im Kern geht es darum, ob die frühere Ausbildungsphase „Arzt im Praktikum“ (AiP) zu den „Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung“ im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ä zählt. Nunmehr urteilte das Arbeitsgericht Magdeburg am 09.08.2007, dass die AiP-Zeit des klagenden Assistenzarztes der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als Berufserfahrung im Sinne des §16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ä anerkannt werden muss (AZ: 6 Ca 944/07). Damit kann der Kläger rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä1 von der Universität fordern.

Quelle: Pressemitteilung Marburger Bund vom 24.08.2007

Anmerkung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg ist ein erster Teilerfolg. Die übrigen Universitätskliniken sind hieran aber nicht gebunden.

Sehr wahrscheinlich ist auch, dass die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Berufung geht. In zahlreichen anderen Bundesländern sind ebenfalls Klagen dieser Art anhängig. Eine Tendenz der Rechtsprechung wird in nur wenigen Monaten oder gar Wochen auszumachen sein. Fällt diese überwiegend zu Gunsten der Ärzte aus, könnten einige Kliniken auch ohne Zuwarten auf eine höchstrichterliche Entscheidung die AiP-Zeit bei der Eingruppierung berücksichtigen. Die Argumente für Ärzte sind vielschichtig. Das Wichtigste: Das AiP war inhaltlich eine vollwertige ärztliche Tätigkeit. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch sollte zu einer Gleichstellung mit Kolleginnen und Kollegen führen, die eine AiP-Zeit nicht mehr absolvieren mussten.

Die Arbeitgeber stützen sich auf eine bloße Förmelei: Zeiten einschlägiger Berufserfahrung könnten nur Zeiten nach der Approbation als Arzt sein. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe festgestellt, dass AiP-Zeiten keine Zeiten ärztlicher Tätigkeit darstellen (Urteil vom 25.09.1996 – 4 AZR 200/95). Der Marburger Bund hat das Anliegen der Anerkennung des AiP als „einschlägige Berufserfahrung“ in den Verhandlungen mehrfach vorgetragen, es wurde durch die TDL abgelehnt. Die Anerkennung hat in die Grundsatzvereinbarung von 16. Juni 2006 gerade keinen Eingang ge…

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Erschienen 28. August 2007 auf http://www.mediblawg.de.

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