Arbeitsgericht Hamburg: 3-Monatsgehälter-Entschädigung aufgrund unterschiedlicher Behandlung wegen Religion, Urt. v. 04.12.2007, Az.
20 Ca 105/07
Eine Deutsche türkischer Abstammung hatte sich bei dem für Hamburg zuständigen Landesverband des Diakonischen Werks auf eine
ausgeschriebene Stelle als „Integrationslotse Hamburg“ beworben. In der Stellenanzeige hieß es unter anderem:
„Dieses Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot für Multiplikatorinnen/Multiplikatoren im Bereich der beruflichen
Integration von Erwachsenen Emigrantinnen und Emigranten.“
Als diakonische Einrichtung setzte die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraus. Die Bewerberin gehört keiner christlichen
Kirche an und teilte auf entsprechende Nachfrage des Arbeitgebers mit, gebürtige Muslimin zu sein, aber keine zu praktizieren. Auf eine entsprechende Frage teilte sie fernerhin
mit, sie halte es nicht für nötig, in die Kirche einzutreten, da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise.
Daraufhin lehnte der Arbeitgeber die Berwerberin ab. Diese fühlt sich wegen ihrer Religion sowie mittelbar wegen ihrer ethnischen
benachteiligt und verlangte eine
Entschädigungszahlung. Diese wurde ihr durch das in Höhe von drei Monatsgehältern zugesprochen. Das Arbeitsgericht hat in
seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, der Arbeitgeber könne sich nicht darauf berufen, dass die christliche Religion unter
Beachtung seines Selbstverständnisses sowohl im Hinblick auf sein Selbstbestimmungsrecht als auch nach Art der Tätigkeit eine
gerechtfertigte berufliche Anforderung für die Mitarbeit im diakonischen Werk darstelle. Das Selbstverständnis einer
Religionsgemeinschaft sei kein absoluter und abschließender Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung. Vielmehr dürfe für die
konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn diese dazu in einer direkten
Beziehung stehe, …
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