Arbeitsgericht Berlin 5.8.2011: Kündigung während der Probezeit aufgrund von HIV Infektion wirksam

1. Eine Kündigung in der Probezeit kann nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft werden, weil der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate beschäftigt ist und das Kündigungsschutzgesetz daher keine Anwendung finde. 2. Eine Kündigung eines Chemisch Technischen Assistenten in der Pharmaindustrie wegen dessen HIV Infektion ist jedenfalls nicht willkürlich, soweit die vom Arbeitgeber für sie angeführten Gründe nachvollziehbar seien. 3. Eine Diskriminierung wegen einer Behinderung scheide aus, weil die bloße HIV-Infektion nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führe und daher keine Behinderung im Rechtssinne darstelle.ArbG Berlin 17 Ca 1102/11

Fraglich dürfte sein, ob diese Entscheidung hinsichtlich der Frage der Willkür nach Bekanntwerden der HIV Infektion der Überprüfung durch die Berufungsinstanz standhält. Hinzu kommt, dass jede Erkrankung, die über 6 Monate andauert, eine Behinderung nach EU Recht darstellt, auch wenn die VOraussetzungen nach dem deutschen Schwerbehindertenrecht nicht erfüllt sein mögen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin Der Fall: Der Arbeitnehmer ist HIV-infiziert und wurde von dem Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, als Chemisch-Technischer Assistent beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit wegen der HIV-Infektion.

Der Arbeitnehmer hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die bloße Infektion mit dem HI-Virus könne nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses …

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 9. August 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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