Arbeitsagentur muss unaufgefordert über Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung informieren
Ist es für einen Arbeitslosen aufgrund seines Lebensalters günstiger, sich nicht zum Zeitpunkt der tatsächlich einsetzenden Arbeitslosigkeit, sondern erst später arbeitslos zu melden, so ist dies möglich und rechtens. Über die eventuellen Vorteile einer solchen späteren Arbeitslosmeldung muss die Arbeitsagentur den Antragsteller unaufgefordert aufklären. Dies gehört zu ihren gesetzlichen Beratungspflichten. Das entschied in einem kürzlich veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 7/10 AL 185/04).
Im aktuellen Fall hatte ein technischer Angestellter aus Frankfurt kurz vor seinem 57. Geburtstag seinen Arbeitsplatz verloren und sich unverzüglich arbeitslos gemeldet. Die Arbeitsagentur bewilligte nach damals geltendem Recht Arbeitslosengeld für die Dauer von 789 Tagen. Hätte der Mann sich nur eine Woche später arbeitslos gemeldet, nämlich an seinem 57. Geburtstag, hätten ihm aufgrund seines Alters Leistungen für die Dauer von 960 Tagen zugestanden. Über diesen Umstand wurde er bei Antragstellung nicht informiert.
Die Darmstädter Richter verurteilten die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslo…
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Erschienen 23. Oktober 2007 auf http://info.folkertjanke.de.
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