Arbeitnehmerin verpasst Widerspruchsfrist gegen Betriebsübergang

Eine Arbeitnehmerin eines Callcenters wurde von ihrer Arbeitgeberin darüber unterrichtet, dass ein Betriebsübergang stattfinden würde von dem sie betroffen sei. Die Arbeitnehmerin widersprach dem schließlich, jedoch zu spät. Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage zurück.

Widerspruch gegen schriftliche Ankündigung über Betriebsübergang

Die T-GmbH erwarb den Callcenter-Betrieb, in dem die klagende Arbeitnehmerin arbeitete. Diese legte zunächst keinen Widerspruch ein, der Betriebsübergang wurde vollzogen, die Angestellte arbeitete für die T-GmbH monatelang, bis ihr Vertrag aufgelöst wurde. Ihr wurden eine Sonderzahlung und Abfindung zugestanden. Kurz nach der Vertragsauflösung ging die Frau zum Anwalt und klagte gegen den zurückliegenden Betriebsübergang. Die Klägerin selbst macht der Beklagten zum Vorwurf, nicht “ordnungsgemäß” darüber informiert worden zu sein. Es stellte sich daraufhin die Frage, ob ihr Vorwurf und ihre Klage gerechtfertigt sind oder nicht. Die Vorinstanz des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wies dies zurück. Ihr Widerspruchsrecht sei “verwirkt” gewesen.

Ankündigung war ordnungsgemäß, Widerspruch stellte sich als zu spät heraus

Auch die nächsthöhere Instanz des Bundesarbeitsgerichts, wo die Klägerin Revision einlegte, wies die Klage ab. Auch diese Instanz erklärte ihren Widerspruch als verspätet. Sie sei gemäß der gesetzlichen Vorgaben nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet worden. Ab dem Tag, an dem die Klägerin das Schre…

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Themen: Kündigung , Bundesarbeitsgericht , Betriebsübergang , Callcenter , Berlin Brandenburg , Vertrag , Arbeitnehmerin , Widerspruchsrecht , Arbeitgeberin , Schriftliche Ankündigung , T-gmbh
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.

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