Arbeitnehmerdatenschutz - Zulässigkeit der Gewinnung von Arbeitnehmer- und Bewerberinformationen über Soziale Netzwerke

Nachdem der geschätzte Kollege Stadler sich letzte Woche mit dem Problem auseinandergesetzt hat, inwieweit die Polizei in Sozialen Netzwerken ermitteln darf, möchte ich mich nachfolgend mit der Frage beschäftigen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Unternehmen im Rahmen des Bewerbungsprozesses weitere Informationen zu den Bewerbern in Sozialen Netzwerken recherchieren dürfen. Weitergehend soll der nachfolgende Beitrag auch aufzeigen, inwieweit Unternehmen die eigenen Mitarbeiter in und über die Sozialen Netzwerke „überwachen“ dürfen. Das Internet wird für die Gewinnung neuer Mitarbeiter immer wichtiger. Dabei setzen viele Unternehmen auch auf die verschiedenen Social Networks, in denen sich auch die Arbeitnehmer von morgen tummeln. Insofern liegt es nahe und wird auch von Untersuchungen bestätigt , dass weitergehende Informationen über etwaige Bewerber in den Sozialen Netzwerken beschafft werden, obwohl dies von höchster Stelle als Tabu bezeichnet wird . Und auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses können Soziale Netzwerke eine interessante Informationsquelle sein, um für das Arbeitsverhältnis mehr oder weniger Relevantes zu erfahren oder einfach zu ermitteln, was der Mitarbeiter den ganzen Tag so „treibt“. Der Gesetzgeber hat kürzlich den überarbeiteten Referentenentwurf des „Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ vorgestellt. Auch wenn dieser Entwurf nun noch den Bund…

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Themen: Datenschutz , Social Networks , Enterprise 2.0 & Recht , Social Media Guidelines , Social Media IM Unternehmen

Erschienen 20. Oktober 2010 auf http://www.rechtzweinull.de.

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