Facebook-Klausel in der Kritik
Arbeit und Datenschutz | 8. September 2010 — Die geplante „Facebook-Klausel“ im Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes wird von verschiedenen Se…
Wie so oft bei Neuerungen im Datenschutzrecht scheint es dem Gesetzgeber auch bei seinem neusten Entwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz wichtiger zu sein, populäre Themen plakativ anzureißen als durchdachte Regelungen zu treffen. Die Regelung zu sozialen Netzwerken geht an der Wirklichkeit vorbei:
Thomas Stadler hatte heute in seinem Blog bereits darüber berichtet, dass der neue Referentenentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz eine Regelung zu sozialen Netzwerken enthält. Danach darf der Arbeitgeber Daten von Beschäftigten aus allgemein zugänglichen Quellen nur erheben, wenn er den Beschäftigen darauf zuvor hingewiesen hat und dessen schutzwürdiges Interesse nicht überwiegt. Zu Daten aus sozialen Netzwerken heisst es im Wortlaut des Gesetzesentwurfs (§ 32 Abs. 6 S. 3 BDSG-E):
Bei Daten aus sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen, überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten; dies gilt nicht für soziale Netzwerke, die der Darstellung der beruflichen Qualifikation dienen.
Das bedeutet im Klartext: Eine Erhebung von Beschäftigtendaten aus Facebook oder studiVZ soll stets untersagt werden.
Diese Regelung geht an der Wirklichkeit vorbei: Eine “Erhebung” im Sinne des Datenschutzrechts setzt das Beschaffen von Daten als Vorstufe zum weiteren Speichern und Verarbeiten voraus (§ 3 Abs. 3 BDSG).
Das bloße Einsehen von Daten wird ni…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. August 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.
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