Arbeitnehmerdatenschutz jetzt im Bundesdatenschutzgesetz
jetzt im Bundesdatenschutzgesetz
Der Arbeitnehmerdatenschutz ist nun ins aufgenommen worden. Geregelt ist der nun in § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Folgende Hauptpunkte sind dort aufgenommen worden:
Erhebung von Daten nur innerhalb der arbeitsvertraglichen Zwecksetzung möglich Datenerhebung muss erforderlich sein besonderer
Schutz sensibler Daten
Besonders sorgfältig muss mit folgenden Daten umgegangen werden (sensible Daten nach § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz):
Gewerkschaftszugehörigkeit Gesundheit ethnischer Herkunft Religionszugehörigkeit persönliche Meinungen
Hier ist ebenfalls ein Diskriminierungsverbot nach dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) zu beachten.
§ 32 BDSG lautet:
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. 2Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen
personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäft…
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