Die später bereute Eigenkündigung
Rechtslupe | 13. März 2009 — Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich, wie das Bundesarbeitsgericht heute …
Einen besonderen Fall im Kündigungsrecht hatte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden. So hält in dem folgenden Fall der Arbeitnehmer seine selbst ausgesprochene Kündigung für unwirksam.
Der klagende Arbeitnehmer hatte im August 2003 fristlos gekündigt, weil sein Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung für mehrere Monate im Rückstand war. Nachdem der Kläger festgestellt hatte, dass der Betrieb im September 2003 von einer Rechtsnachfolgerin übernommen wurde, verlangte der Kläger nunmehr von dieser als Beklagte die Zahlung von den ausstehenden Gehältern.
Der Kläger war der Ansicht, dass seine ursprünglich ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam war. Für die Kündigung habe kein erforderlicher wichtiger Grund vorgelegen. Das Arbeitsverhältnis habe somit Bestand; die Beklagte habe dieses Arbeitsverhältnis übernommen.
Die Beklagte hielt dagegen: Zum einen sei die Kündigung wirksam. Der Kläger habe damit schon das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber beendet. Zum anderen läge hier schon gar kein Betriebsübergang gem. § 613a BGB vor und somit auch kein Fortbestehen eines etwaigen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.
Die Klage blieb wie in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das Gericht legte zunächst dar, dass Voraussetzung einer wirksamen fristlosen Kündigung das Bestehen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB ist; dieser könne auch darin bestehen, dass der Arbeitgeber mit Gehaltszahlung im Rückstand ist und der Arbeitnehmer ihn daraufhin abmahnt. Allerdings konnte die Entscheidung, ob ein solcher Grund in diesem Fall tatsächlich vorlag, dahingestellt bleiben.
Hier verhält es sich nämlich so, dass der Arbeitgeber die Kündigu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Mai 2009 auf http://www.arbeitsrecht-blog.de.
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