Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Nachtschichtuntauglichkeit
Arbeitsrecht Chemnitz | 7. Februar 2012 — Ein Arbeitnehmer erhielt bereits 1999 und 2005 ärztlich bestätigt, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sic…
Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt das die Anfechtung des Arbeitsvertrags und damit die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ausdrücklich Beschäftigte für Nacht- und Wechselschicht gesucht werden und der Arbeitnehmer im Bewerbungsverfahren verschweigt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht nachts arbeiten darf.
So hat es das Hessische LAG mit Urteil vom 21.9.2011 (Aktenzeichen: 8 Sa 109/11) entschieden.
SachverhaltDer 57 Jahre alze Kläger schloss im Dezember 2009 mit dem beklagten Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag. Dieser sah ausdrücklich eine Beschäftigung in Nacht- und Wechselschicht vor. Dabei verschwieg der Kläger, dass er ausweislich ärztlicher Atteste aus den Jahren 1999 und 2005 wegen gesundheitlicher Einschränkungen keine Nachtarbeit verrichten soll. Sofort nach Aufnahme der Arbeit am 01.03.2010 legte der Kläger dem Beklagten die beiden Atteste vor. Eine weitere ärztliches Bescheinigung vom 19.04.2010 bestätigte das Ergebnis der vorhergehenden Untersuchungen.
Der Beklagte erklärte daraufhin am 07.05.2010 die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger über seine Einsatzfähigkeit. Die hiergegen gerichtete Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht, noch vor dem LAG Erfolg.
GründeDer Kläger wusste bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Nachtschicht eingesetzt werden konnte. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag erforderliche Schicht- und Nachtarbeitstauglichkeit ist der Beklagte arglistig zum Abschluss des Arbeitsvertrags bestimmt worden. Die erforderliche Kausalität zwischen der bewussten Täuschung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages liegt daher vor. Der Beklagte ist im Hinblick auf die Planbarkeit der Arbeitsabläufe in seinem betrieb und aus Gründen der Glei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Februar 2012 auf http://www.breuning-winkler.de.
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