EuGH: Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung für Bohrplattform-Arbeitnehmer
rechtsanwalt.com | 15. Februar 2012 — Bohrplattformen dienen dazu, natürliche Ressourcen, wie zum Beispiel Öl, an die Erdoberfläche zu befördern und deren weitere Ve…
Arbeitnehmer, die auf Gasbohrplattformen beschäftigt sind, die sich im Meer auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel befinden, unterliegen grundsätzlich dem Unionsrecht. Eine auf Bohrplattformen im Rahmen der Erforschung und/oder der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verrichtete Arbeit ist nämlich für die Anwendung des Unionsrechts als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen.
Anlass für dieses jetzt verkündete Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union war ein Fall aus den Niederlanden: Herr Salemink, ein niederländischer Staatsangehöriger, hat seit 1996 für das Unternehmen Nederlandse Aardolie Maatschapijj als Krankenpfleger und Röntgenassistent auf einer Gasbohrplattform gearbeitet. Diese Plattform befindet sich außerhalb der niederländischen Hoheitsgewässer auf dem an die Niederlande angrenzenden Festlandsockel in einer Entfernung von ungefähr 80 km von der niederländischen Küste.
Am 10. September 2004 verlegte Herr Salemink seinen Wohnsitz von den Niederlanden nach Spanien. Vor seinem Umzug nach Spanien war Herr Salemink nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit pflichtversichert, wonach nicht als Arbeitnehmer gilt, wer außerhalb der Niederlande einer Beschäftigung nachgeht, es sei denn, er wohnt in den Niederlanden und sein Arbeitgeber wohnt ebenfalls oder ist dort niedergelassen. Wegen seines Umzugs nach Spanien erfüllte Herr Salemink diese Wohnsitzvoraussetzung nicht mehr und war daher von der Pflichtversicherung insbesondere für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Nachdem sich Herr Salemink am 24. Oktober 2006 krankgemeldet hatte, beantragte er am 11. September 2007 eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem niederländischen Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit, und zwar ab 24. Oktober 2008.
Das Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Institut für Arbeitnehmerversicherungen) lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Herr Salemink seit seinem Umzug nach Spanien (ab dem 10. September 2004) nicht mehr pflichtversichert gewesen sei und keine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit beanspruchen könne.
Unter diesen Umständen fragt die Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens den Gerichtshof der Europäischen Union, ob es mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, dass ein Arbeitnehmer, der auf einer festen Einrichtung auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel beruflich tätig ist, in diesem Mitgliedstaat nur deshalb nicht nach den nationalen Sozialversicherungsvorschriften pflichtversichert ist, weil er nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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