Arbeitnehmer muss nach Arbeitgeberkündigung seine Arbeitsleistung nicht anbieten

Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber, egal ob ordentlich oder außerordentlich, bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und weiten Teilen der Literatur zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers. Das heißt, ein Arbeitnehmer muss im Falle einer Arbeitgeberkündigung (nach Ablauf der Kündigungsfrist beziehungsweise nach Zugang der fristlosen Kündigung) nicht zur Arbeit erscheinen.

Dabei gibt es unterschiedliche rechtliche Ansatzpunkte, warum der Annahmeverzug ohne Angebot begründet wird. Das Bundesarbeitsgericht (der Zweite und der Neunte Senat des BAG) vertreten die Auffassung, bei einer Arbeitgeberkündigung sei ein Angebot nach § 296 Satz 1 BGB entbehrlich. Nach dieser allgemeinen Vorschrift ist ein Angebot entbehrlich, wenn für eine vom Gläubiger vorzunehmende Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Diese nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers bestehe nach der Rechtsprechung darin, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber habe den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend zu planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher zu konkretisieren.

Die Auffassung der Rechtsprechung findet in der Literatur jedoch nicht uneingeschränkt Zustimmung. Insbesondere sei § 296 Satz 1 BGB überhaupt nicht anwendbar, da die Mitwirkungspflicht nicht nach dem Kalender bestimmt ist. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer erst dann Arbeit zuzuweisen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb erscheint. Gleichwohl ist auch nach dieser Auffassung das…

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Themen: Kündigung , Annahmeverzug

Erschienen 25. August 2011 auf http://unternehmerarbeitsrecht.de.

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