Arbeitgeberveranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen
Eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält, ist nach einer aktuellen
Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln, wenn die Aufwendungen des
Arbeitgebers insgesamt mehr als 100 € je Arbeitnehmer betragen haben.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die “für” eine Arbeitsverhältnis
gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Das bedeutet, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Der Entlohnungscharakter fehlt u.a. in
den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist bei Aufwendungen
des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z.Z. 100 € je Arbeitnehmer nicht
überschritten wird.
Hierzu entschied der BFH nun, dass eine Betriebsveranstaltung auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die
ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten kann. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit
der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind insgesamt
nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze nicht
überschreiten.
Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog.
Betriebsversammlung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, vertrat aber die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher
gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an
Land nicht in Betracht komme. Dem schloss sich der BFH im Ergebnis an.
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