Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule

Nicht der Hochschulträger (hier: Freistaat Sachsen), sondern die verfasste Studentenschaft einer Hochschule kann Arbeitgeber der beschäftigten geschäftsführenden Mitglieder ihrer Vertretungsorgane sein (hier: Sprecher und Finanzreferenten des Studentenrats).

Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer – der Beschäftigte – in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die “nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis”. “Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers” (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Eine – nicht auf Arbeitsverhältnisse in einem engen arbeitsrechtlichen Sinne beschränkte – Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Beschäftigte von seinem “Arbeitgeber” persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur “funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verfeinert sein. Ob jemand im Verhältnis zu einem anderen (= dem Arbeitgeber) abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dabei steht es der Annahme einer Beschäftigung durch einen Arbeitgeber nicht entgegen, dass der Betroffene in der Rechtsstellung als Organ oder als Mitglied des Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entgeltlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, wenn diese Aufgaben nur dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich sind.

Arbeitgeber ist bei alledem mithin stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist. Soweit rechtsfähige Vereinigungen und Institutionen Träger eigener Rechte und Pflichten sind, kommt regelmäßig diesen selbst auch im juristischen Sinne die Arbeitgebereigenschaft zu, und zwar auch dann, wenn Interessengleichheit zwischen der Vereinigung und den sie tragenden Personen besteht. Ähnliches gilt für Personenvereinigungen und Personengesellschaften des Privatrechts als solche im Verhältnis zu den einzelnen Personen, aus denen diese Vereinigungen gebildet werden. Für den Fall, dass mehrere Rechtssubjekte als Arbeitgeber eines Beschäftigten in Betracht kommen, enthält das Sozialversicherungsrecht zT – vorliegend allerdings nicht einschlägige – Sonderregelungen, etwa für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (vgl näher § 28e Abs 2 bis Abs 3a SGB IV).

Ausgehend von diesen Gru…

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Themen: Arbeitgeber , Hochschule , Sprecher , Sgb IV , Studentenparlament

Erschienen 11. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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