Arbeitgeber in Insolvenz – was kann der Arbeitnehmer machen?

Arbeitgeber in Insolvenz – was kann der Arbeitnehmer machen?

Insolvenz ist wohl zurzeit des meist gefürchtete Wort der Arbeitnehmer. Leider ist gerade in den Medien die Insolvenz von Firmen ständig present. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, was bei der Insolvenz des Arbeitgebers geschieht.

1. Arbeitsverhältnis in der Insolvenz

Das Arbeitsverhältnis besteht zunächst trotz der Insolvenz weiter und wird nicht durch das Insolvenzverfahren beendet, § 108 InsO. Der Insolvenzverwalter hat zwar ein besonderes Kündigungsrecht muss aber erst davon Gebrauch machen. Bis dahin verbleibt es beim bisherigen Arbeitsverhältnis. Anstelle des Arbeitgeber tritt aber der Insolvenzverwalter, der mit der Bestellung als solcher die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt.

Eine Insolvenz muss nicht immer die Abwicklung und Zerschlagung der Firma und den Abbau von Arbeitsplätzen zur Folge haben. In einigen Verfahren kann der Insolvenzverwalter die Firma auch an einen Interessenten veräußern.

2. der Arbeitslohnanspruch in der Insolvenz

Ausstehender Arbeitslohn vor der Insolvenz des Arbeitgebers wird für den Zeitraum der letzten 3 Monaten vor der Insolenz als Insolvenzgeld (nicht Insolvenzausfallgeld) von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Gezahlt wird als Insolvenzgeld nur der Nettobetrag des Arbeitslohnes. Es ist ein Antrag durch den Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld (2 Monate Frist) zu stellen. Die Sozialversicherungbeiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit selbst.

Ausstehender Arbeitslohn nach der Insolvenzeröffnung ist eine einfache Insolvenzforderung, die nicht besonders bevorzugt behandelt wird. Arbeitet der Arbeitnehmer also während der Insolvenz, sollte er sich dessen bewusst sein und sich auf jeden Fall informieren. Häufig ist es aber so, dass der Insolvenzverwalter schon noch den vollen Lohn der Arbeitnehmer zahlen kann und zahlt. Man sollte sich aber trotzdem informieren.

3. Kündigung in der Insolvenz

In der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitnehmern mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, § 113 InsO. Wichtig ist, dass sofern das Kündigungssc…

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Erschienen 10. Juni 2009 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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