Arbeisunfall trotz Alkohol

Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit tödlich und ist dabei Alkohol im Spiel, kann nach einem Urteil des Sozialgerichts Gießen dennoch ein Arbeitsunfall vorliegen.

Das entschied aktuell das Sozialgericht Gießen und verurteilte die zuständige Berufsgenossenschaft, einer Witwe und ihren beiden minderjährigen Kindern eine Hinterbliebenenrente zahlen, weil ihr Mann auf dem Weg von der Arbeit nach Hause tödlich verunglückte. Dass bei ihm zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille festgestellt wurde, berechtigte die Berufsgenossenschaft nach Auffassung der Richter nicht, Leistungen zu verweigern.

Der verunglückte Mann aus dem Landkreis Limburg-Weilburg war auf der B 49 mit seinem 10 Jahre alten 3er BMW, der keine technischen Mängel aufwies, aber über kein ESP (Elektronisches Stabilitätsprogramm) verfügte, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf dessen Fahrspur bei trockener Fahrbahn und Tageslicht kollidiert. Er hatte zunächst mehrere Fahrzeuge überholt. Als er mit seinem Fahrzeug gerade auf der Höhe eines Wohnmobils war, bremste er nach Zeugenaussagen so stark ab, dass die Räder blockierten und er ins Schleudern geriet. Der Unfall ereignete sich ca. 200 m vor einer Verengung der Fahrbahn von zwei auf einen Fahrstreifen. Ein Sachverständiger errechnete eine Geschwindigkeit zwischen 108 und 126 km/h.

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und dem Heimweg von der Arbeit sind zwar grundsätzlich als Arbeitsunfälle anzuerkennen, allerdings muss ein solcher Unfall auch der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein und darf keine andere wesentliche Ursache haben. Eine solche andere Ursache sah die zuständige Berufsgenossenschaft in dem Alkoholgenuss des Unfallopfers und lehnte mit dieser Begründung eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Das Sozialgericht Gießen sah dies jedoch anders und gab der Klage der Witwe statt: Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1‰ könne der Alkoholgenuss zwar auch von überragender Bedeutung für den Unfall sein, es müssten dann aber alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie zum Beispiel überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien, Missachten von Verkehrszeichen und ähnliches festgestellt werden.

Dass der Unfallfahrer hier zu schnell gefahren sei, reiche für sich nicht aus, da eine Geschwindigkeitsüberschreitung um bis zu 20 km/h vielfach auch bei nüchternen Fahrern beobachtet werden könne. Für…

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Themen: Unfall , Berufsgenossenschaft , Arbeitsunfall , Unfallversicherung , Bmw , Landkreis , Limburg , Wegeunfall
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 22. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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