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ARAG - verweigert Erhöhung nach Nr. 1008 VV/RVG

am 05.05.2006 von http://www.rsv-blog.de

Vertritt der RA mehrere VN mit demselben Gegenstand, dann wird die Gebühr Nr. 2400 VV/RVG (außergerichtlich) für den weiteren VN um 0.3 angehoben (Verbraucherschutz).
Die ARAG verweigert die Erhöhung in einem Fall nach Nr.: 2102 VV/RVG.
Wir mußten daher der ARAG folgende Rechtsbelehrung übermitteln:
 
Bereits zur Geltungszeit der BRAGO waren auch andere Gebühren erhöhungsfähig, wenn sie einen der Geschäfts- oder Prozessgebühr vergleichbaren Abgeltungsbereich hatten. Die Frage, ob die Aufzählung der erhöhungsfähigen Gebühren in Nr. 1008 VV/RVG (”Verf.- oder Geschäftsgebühr“) abschließend ist, wurde zwischenzeitlich definitiv beantwortet und stellt sich zudem für die Gebühren, die bereits in ihrem Abgeltungsbereich von der Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr abweichen, also für ganz andere Tätigkeiten des Rechtsanwalts entstehen, allerdings nicht (und ein solcher Fall liegt hier ja nicht vor).

Wäre die Aufzählung abschließend, hätte dies zur Folge, dass insbesondere die Gebühren aus Teil 2 Abschnitt 1 und 2 VV/RVG, also die Beratungsgebühren, die Gutachtengebühren und die Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, nicht erhöhungsfähig wären. Auch die Grundgebühr (Nr.: 4100, 5100 VV/RVG) wäre nicht erhöhungsfähig.

Die Erhöhungsfähigkeit dieser Gebühren (bis auf die der Grundgebühr, die im RVG neu eingeführt wurde) war zwar zur Geltungszeit der BRAGO umstritten, wurde jedoch von der ganz hM (vgl. Gerold/Schmidt Rn. 32 zu § 6 m.N, Hartmann Rn. 41 zu § 6 BRAGO; aA. Hansens Rn. 6 zu § 20 BRAG0) für die Beratungsgebühr (incl. Erstberatungsgebühr) und damit auch die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bejaht. Die Gründe hierfür gelten unverändert fort.

Die Gebühren für einen Rat oder eine Auskunft (Nr. …

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