ARAG - Frech

Ein sehr einfacher Sachverhalt: Die Mandantin hält mit ihrem PKW am o5.o3.2008 vor einer Kreuzung an, weil ein Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn in den Kreuzungsbereich einfährt. Die Gegnerin bemerkt dieses wohl zu spät und fährt auf den stehenden PKW meiner Mandantin auf.

Die ARAG zahlt schnell einen Vorschuss von 2.000.- € – so weit, so gut, aber: Die Zahlung erfolgt unter Rückforderungsvorbehalt. Auf mein Schreiben, dass nach der Polizeilichen Unfallanzeige die Sach- und Rechtslage eindeutig sei und gleichzeitige Forderung, den Schaden in voller Höhe zu regulieren, teilt mir ARAG nun Folgendes mit:

„Der Unfall ereignete sich vor nicht einmal vier Wochen” – Inzwischen schon! „Ihre Mandantschaft hat einen Vorschuss erhalten” – Ja, aber der macht nur ca. 60 % der Forderung aus und steht unter Rückforderungsvorbehalt, ist also eher wertlos. „Auf die Rechtsprechung zur angemessenen Bearbeitungsdauer durch einen Versicherer (6 – 8 Wochen, danach Vorschuss) brauchen wir sicherlich nicht hinweisen” – Nein, die ist bekannt: Bei – wie hier – einfachem Sachverhalt ist eine Regulierungszeit von zwei (so AG Erlangen DAR 2005, 690) bzw. ca. drei Wochen (vgl. OLG D’df. I-1 W 23/07 vom 27.o6.2007) ausreichend, worauf ich meinerseits hinweise.

Im Übrigen behauptet ARAG, dass die Schilderungen der Beteiligten voneinander abweichen – komisch, in der polizeilichen Unf…

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Erschienen 7. April 2008 auf http://www.unfall-recht.info.

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