ARAG berücksichtigt 14 RVG !??
am 15.11.2007 von http://www.rsv-blog.de
Der Mandantin wird ein Rotlichtverstoß vorgeworfen, Rotzeit über 1 Sekunde, es droht also ein Bußgeld von 125 € und Fahrverbot von einem Monat. Auf meine Vorschussanforderung Höhe der Mittelgebühren (85.- und 135.- €) teilt mir die ARAG mit:
Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben, sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen. Beispielhaft dürfen wir auf LG Augsburg … LG Dortmund … LG Kiel … und LG Deggendorf verweisen.
Deshalb halten wir Gebühren von 60.- € und 95.- € für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben. Auf dieser Grundlage erfolgt unsere Zahlung.
Haben wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt, haben wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt - ach, wirklich? Also, die mir vorliegende Fassung des § 14 RVG lautet wie folgt:
§ 14 RVG - Rahmengebühren
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Von ARAG steht da nichts …
Die Entscheidungen …
Halten wir für angemessen
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