Apotheken-Terminal
Das Terminal an einer Apotheke in einer rheinhessischen Gemeinde, ??ber das auch verschreibungspflichtige Medikamente ohne pers??nlichen Kontakt mit dem Kunden ausgegeben werden k??nnen, ist zul??ssig, wenn ein Drucker integriert wird, mit dem auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben aufgebracht werden. Mit dieser Entscheidung hat jetzt das Verwaltungsgericht Mainz als erstes Verwaltungsgericht den Betrieb eines solchen Terminals f??r Rechtens erkl??rt.
Der Kl??ger hat in seiner Filialapotheke ein Abgabeterminal installiert. Dieses erm??glicht die Ausgabe von nicht apotheken- und nicht verschreibungspflichtigen Produkten wie ??ber einen Selbstbedienungsautomaten. Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Produkten tritt der Apotheker mittels Bildschirmtelefonie mit dem Kunden in Kontakt. Rezepte werden eingescannt und vom Apotheker ??ber einen Computerbildschirm ??berpr??ft. Dann veranlasst der Apotheker die Ausgabe des Produkts durch den Automaten ??ber einen Ausgabeschacht, in dem sich eine Kamera befindet, die es dem Apotheker erm??glicht zu pr??fen, ob es sich um das richtige Produkt handelt. Will er das Produkt nicht herausgeben, kann er es zur??ckhalten.
Wenn es mit einem - vom Hersteller angebotenen - Drucker ausgestattet wird, ist das Terminal rechtlich nicht zu beanstanden, befanden die Richter der 4. Kammer. Der Drucker erm??gliche es, auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben anzubringen (z.B. Name oder Firma des Apothekeninhabers, Preis des Arzneimittels und Namenszeichen des Apothekers). Im ??brigen sei der Betrieb des Terminals Rechtens. Es sei nicht erforderlich, dass der Apotheker die Verschreibung “in die Hand nehmen k??nne”; es gen??ge, dass diese eingescannt werde und er sie visuell wahrnehmen k??nne. Eventuelle Manipulationen der Verschreibung k??nne der Apotheker via Bildschirm erkennen. Er sei auch in der Lage, mittels der Bildschirmtelefonie seinen Informations- und Beratungspflichten nachzukommen. Bild- und Tonqualit??t der Kommunikationsanlage seien gut, deren Bedienung sei einfach. Im Lichte der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln sei es auch nicht mehr erforderlich, dass Arzneimittel in der Apotheke ausgeh??ndigt werden. Schlie??lich sei die gesetzlich geforderte pers??nliche Leitung der Apotheke durch den Apotheker gew??hrleistet, auch wenn der Kl??ger mit einer Gesellschaft einen Vertrag geschlossen habe, nach dem die Anlage zu bestimmten Zeiten von Dritten betreut werde. Denn hierbei k??men nur Apotheker zum Einsatz, die der Kl??ger nach dem Vertrag kenne und denen gegen??ber er uneingeschr??nkt weisungsbefugt sei.
Verwaltungsgericht Mainz - 4 K 375/08.MZ
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Erschienen 11. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.
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