AnyDVD vs. Heise: Hyperlinks sind verfassungsrechtlich unbedenklich

Eigener Leitsatz:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Urheberrechtsstreit, der eine Abwägung von Rechten des geistigen Eigentums gegen die Meinungs- und Pressefreiheit erfordert. In einer Konstellation, in der sich konkurrierende Grundrechtspositionen gegenüberstehen, ist die Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur dann erfolgreich, wenn abwägungsrelevante Umstände oder Rechtspositionen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder grundrechtsrelevant fehlgewichtet wurden. Der Bundesgerichtshof gelangt zum Überwiegen der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten im Übrigen insbesondere deswegen, weil die Linksetzung nicht auf eine technische Dienstleistung zu reduzieren und dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz teilhabe. Diese Einschätzung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 15.12.2011

Az.: 1 BvR 1248/11

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der e... GmbH, 2. der E... GmbH & Co. KG, 3. der H... GmbH, 4. der S... GmbH, 5. der U... GmbH, 6. der W... GmbH, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Deubner & Kirchberg, Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2011 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Urheberrechtsstreit, der eine Abwägung von Rechten des geistigen Eigentums gegen die Meinungs- und Pressefreiheit erforderte.

I. 1. Die Beschwerdeführerinnen sind Inhaberinnen von Bild- und Tonträgerrechten an Musik-CDs und -DVDs. Der im Ausgangsverfahren beklagte Verlag (Beklagter) betreibt einen Nachrichtendienst im Internet. Dort veröffentlichte er im Jahr 2005 einen Artikel über die Software „AnyDVD“, einen Treiber, der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschlüsselt. In dem Artikel wurde auch erwähnt, dass die Umgehung von Kopierschutzsoftware unter anderem in Deutschland und Österreich verboten sei. Mehrere Wörter des Artikels waren als (Hyper-)Link ausgestaltet; ein Link führte zum Internetauftritt des Unternehmens, das „AnyDVD“ anbot und zum Herunterladen bereitstellte. Die Beschwerdeführerinnen wandten sich an den Beklagten und forderten ihn zur Unterlassung dieses Links auf. In weiteren Internet-Artikeln berichtete der Beklagte da…

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Themen: Haftung , Urteile , Bundesverfassungsgericht , Entscheidungen , Bvr , Lte , Linkhaftung , Karlsruhe , Paulus , Internetrecht /online-recht , Abmahnung Verletzer

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.

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