Anwohner in NRW haben keinen Anspruch auf Winterdienst
Zur aktuellen Witterung passt die folgende Meldung, die uns aus erreicht: Wie das dortige Verwaltungsgericht gestern entschied, haben Bürger in NRW grundsätzlich keinen
einklagbaren Anspruch auf die Durchführung eines Winterdienstes gegenüber den Gemeinden.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 5. Januar 2011 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden,
dass Straßenbenutzer keinen Anspruch darauf haben, auf welche Weise die ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung nachkommt.
Die Antragsteller begehrten von der Stadt Schleiden, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu
streuen.
Das Gericht verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte
Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen.
Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung
gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betrof…
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