AnwG Berlin: Zu den Voraussetzungen, wann die Umgehung des Gegenanwalts standeswidrig ist
AnwG Berlin, vom 13.08.2009, Az. 2 AnwG 13/08
§§ 12, 74a BRAO
Das hat festgestellt, dass die Rüge einer Rechtsanwaltskammer eines
Rechtsanwaltskollegen wegen des gegnerischen
Anwalts nicht zu beanstanden ist, wenn dies ohne Gefahr im Verzug erfolgt oder der gegnerische Anwalt in eine solche direkte
Kontaktaufnahme eingewilligt hat. Zur Begründung hatte der gerügte Rechtsanwalt angeführt, dass ein Verstoß gegen § 12 BORA bereits
deshalb nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt sei. Zudem habe zum Zeitpunkt seines Schreibens Gefahr in
Verzuge vorgelegen. Schließlich habe sich die Vollmacht des umgangenen Rechtsanwalts auf eine andere Angelegenheit bezogen; eine
schriftliche Vollmacht sei nicht vorgelegt worden. Das Anwaltsgericht ließ die Argumentation des gerügten Anwalts nicht gelten.
Sinn und Zweck des Umgehungsverbote sei - neben dem Schutz des umgangenen Rechtsanwaltes - in erster Linie der Schutz des
gegnerischen Mandanten; dieser soll davor geschützt werden, dass sein Rechtsanwalt umgangen und er persönlich angesprochen werde. In
der Umgehung liege mithin eine Missachtung des dem Gegner zustehenden Rechts, sich durch seinen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu
lassen (vgl. Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, § 12 BRAO, Rdnr. 2 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts sei das Umgehungsverbot des § 12 BRAO auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Beteiligten
selbst um einen Rechtsanwalt handele. Dieses ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Schutzzweck des Verbotes, welches nicht nur
allein auf eine mögliche Überrumpelung des direkt angesprochenen Mandanten abstelle, sondern auch auf das Recht eines jeden, sich
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, um nicht dem direkten Kontakt des Rechtsanwalts seines rechtlichen Kontrahenten
ausgesetzt zu sein. Auf die juristische Vorbildung bzw. rechtliche Kenntnisse des direkt angesprochenen Mandanten komme es somit
nicht an, zumal eine solche Abgrenzung in der Praxis nicht trennscharf du…
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