Anwesenheit des Arztes bei Gutachterterminen im Haftungsprozess
Um über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu befinden, orientieren sich die Gerichte, mangels eigener Sachkunde zumeist an
Gutachten. Dementsprechend groß ist die Bedeutung eines solchen Beweismittels im Streitfall.
Häufig drängt sich dabei von ärztlicher Seite die Besorgnis auf, der Patient werde den Untersuchungstermin zur Beeinflussung des
Gutachters nutzen.
Die Frage, ob dem ehemaligen Behandler und nunmehr beschuldigtem Arzt ein Anwesenheitsrecht bei der gutachterlichen Untersuchung des
Klägers zustehe, war bislang umstritten. Bisweilen wurde dem Arzt die Anwesenheit bei der gutachterlichen Untersuchung gänzlich
verwehrt. Das am Main (Az.: 22 U 174/07) hat dem verklagten Arzt nun – im Fall
einer zahnmedizinischen Begutachtung –, ein Anwesenheitsrecht zugesprochen.
Die Richter stellten in dem Urteil zu Beginn klar, dass zwar jede ärztliche Untersuchung einen Eingriff in die Privat- und
Intimsphäre einer Person darstelle, jedoch andererseits jede Beweisaufnahme ohne Anwesenheit einer Partei in deren Recht auf
rechtliches Gehör und ein faires Verfahren eingreife. Beide Rechtsgüter seien schützenswert, so dass in jedem Einzelfall eine
Abwägung vorzunehmen sei.
Dabei sei es durchaus von Bedeutung, auf welche Bereiche des Körpers sich die vom Sachverständigen durchzuführenden Untersuchungen
bezögen und inwieweit Erläuterungen der Prozessparteien gegenüber dem Sachverständigen zu erwarten seien. Die Mundhöhle- um die es im
vorliegenden Fall ging- sei kein Bereich, bezüglich dessen gemeinhin eine besondere Scheu zur Offenbarung zu bestehen pflege. Dies
gelte erst gegenüber einem Zahnarzt, der die betreffende Mundhöhle schon des Öfteren gesehen und behandelt hatte.
Demgegenüber sah das Gericht eine erhebliche Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des fair…
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