Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende
Zu den Voraussetzungen, unter denen auf Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr anzuwenden ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
in seinem Beschluss vom 15.03.2011 in dem Verfahren 5 StR 35/11 ausführlich Stellung genommen und unter anderem Folgendes ausgeführt:
Für die eines Heranwachsenden
mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam
sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 – 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; Urteil vom 7. November 1988 – 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37,
40). Die Erwägungen, mit denen die sachverständig beratene Jugendkammer dies für den Angeklagten verneint, sind ungeachtet des
erheblichen tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums in diesem Bereich angesichts der biografischen Besonderheiten des Angeklagten
allein auf der Grundlage der benannten Kriterien im Ergebnis nicht nachvollziehbar, sondern erweisen sich vielmehr als lückenhaft.
[...]
c) Das Landgericht gelangt zu dem Schluss, dass beim Angeklagten vorliegende „Defizite in den Reifekriterien“ nicht Folge einer
Retardierung seien, sondern Merkmale einer dissozialen Persönlichkeit, die bereits zu den Tatzeitpunkten fertig entwickelt gewesen
und damit einer erzieherischen Beeinflussung nicht mehr zugänglich sei; eine Nachreifung sei beim Angeklagten nicht zu erwarten, bei
ihm seien keine „großen Entwicklungskräfte“ mehr wirksam (UA S. 65 f.). Es stützt sich dabei auf das Gutachten der psychiatrischen
Sachverständigen, die davon ausgeht, dass der Angeklagte in einem defizitären und sozial randständigen Umfeld aufgewachsen sei;
deswegen sei seine soziale Integration nicht gelungen (UA S. 63). Aufgrund seiner Entwicklungsbedingungen sei er indes „notgedrungen
zeitiger erwachsen geworden als andere Jugendliche“ (UA S. 64). Die Normorientierung des Angeklagten sei nur unzureichend am Beispiel
erwachsener Bezugspersonen erfolgt, weshalb er sich eigene Normen abhängig von den Bezugspersonen seiner Altersgruppe erarbeitet
habe. Seine Entwicklung weise gerade keine Retardierung aus, sondern sei lediglich in die falsche Richtung erfolgt. d) Der Schluss,
dass die vom Landgericht durchaus erkannten „Defizite in den Reifekriterien“ – Orientierung an Gruppennormen; soziale Beziehungen und
Partnerschaft; Impulsivität und Konfliktmanagement – (UA S. 65) nicht Folge einer Retardierung, sondern Merkmale einer „fertig
entwickelten“ dissozialen Persönlichkeit seien, bleibt ohne hinreichenden Beleg. Er wird allenfalls durch die Bewertung der
Sachverständigen gestützt, dass der Angeklagte über „festgefasste Konzepte“ verfügt. Für deren Vorhandensein wird indes nur –
unzureichend – angeführt, dass der Angeklagte „sehr bestimmt und deutlich“ erklärt habe, eine weitere Ausbildung komme für ihn nicht
mehr in Betracht, hinsichtlich dere…
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