Anwendung des § 15a II RVG auf Altfälle

In seinem Beschluss vom 18. Februar 2010 in dem Verfahren 18 W 4/10 hat das Oberlandesgericht Frankfurt folgenden Leitsatz aufgestellt:

§ 15 a II RVG findet im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens in sogenannten Altfällen, in denen Geschäfts- und Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, nach allgemeinen Grundsätzen Anwendung. § 60 I RVG ist insoweit nicht anwendbar.

Seine Entscheidung begründet das OLG maßgeblich wie folgt:

Ob insoweit grundsätzlich von einer Rückwirkungsproblematik (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.) beziehungsweise einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die bei Gleichheit der Interessenlage gegebenenfalls durch entsprechende Anwendung des § 60 I RVG zu schließen wäre (so OLG Hamm, a.a.O.), kann allerdings dahinstehen.

Denn diese Frage stellt sich nur insoweit, als man in § 15a II RVG eine materiellrechtliche Regelung sieht. Hält man § 15a II RVG für eine verfahrensrechtliche Vorschrift, besteht diese Problematik wegen des Grundsatzes, dass im verfahrensrechtlichen Bereich eine Gesetzesänderung ab dem Inkrafttreten gilt (Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N.), nicht.

Der Senat verkennt nicht, dass in § 15a II RVG eine Vorschrift des materiellen Rechts zu sehen ist, soweit die Norm den Umfang materieller Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche (siehe BT-Drucksache 16/12717, S.58), gegen Dritte regelt. Verfahrensrechtlichen Charakter…

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Themen: Rvg , Gebühren , Erstattung , Olg Hamm , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Regelung , Drucksache , Rabe , 15a , Anwaltsgebühren , § 15a Rvg , § 60 Rvg

Erschienen 9. März 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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