Grundbuchberichtigungen bei GbR´s
RECHTaktuell | 4. März 2010 — Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2008 (Az: IV ZB 74/08) war die Berichtigung des Grundbuches bei Antei…
Wir freuen uns, einen von Christian Körber und Peter Schaub verfassten Gastartikel veröffentlichen zu dürfen. Die Autoren sind wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht von Prof. Dr. Christoph Teichmann an der Juristischen Fakultät Würzburg. Der Autor Körber ist darüber hinaus Rechtsreferendar am LG Würzburg.
In ihrem Beitrag beleuchten die Autoren examensrelevante Probleme rund um die noch relativ neue Vorschrift des § 899a BGB.
I. Einleitung
Ein Klausurklassiker ist der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten. Für bewegliche Sachen ist er in §§ 932 ff. BGB geregelt, für unbewegliche in §§ 892 f. BGB. Eine weniger klausurrelevante Regelung für einen gutgläubigen Forderungserwerb findet sich in § 405 BGB. All diesen Fällen ist gemeinsam, dass sich die Problematik ausschließlich auf der dinglichen Ebene abspielt. Wenn jemand einem anderen beispielsweise ein Auto verkauft, das ihm nicht gehört, stellt sich zwar die genauer zu untersuchende Frage, ob die Übereignung wirksam ist; die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts wird vom fehlenden Eigentum jedoch nicht berührt, und zwar wegen § 311a I BGB selbst dann nicht, wenn der dingliche Erwerb beispielsweise wegen Bösgläubigkeit ausscheidet. Wegen des Bestehens eines Rechtsgrundes folgen dem gutgläubigen Erwerb auch keine Bereicherungsansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber.
Auf der Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Sachenrecht hat der Gesetzgeber nunmehr eine Regelung geschaffen, die bei einem gutgläubigen Erwerb auch auf der schuldrechtlichen Ebene zu Problemen führt. Nach jahrelangem Streit in Literatur und Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 47 GBO die GbR ausdrücklich für grundbuchfähig erklärt, wenn auch verbunden mit der Einschränkung, dass neben der GbR als Inhaberin eines Grundstücksrechts zwecks eindeutiger Identifizierung auch alle ihre Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen sind. Damit der Rechtsverkehr auch darauf vertrauen kann, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter tatsächlich die Gesellschafter der GbR sind und somit auch zur Vertretung befugt sind, wurde in § 899a S. 2 BGB eine korrespondierende Gutglaubensvorschrift geschaffen. Mit dieser Vorschrift wird aber nicht nur auf dinglicher Ebene dogmatisch Neuland betreten (dazu I.), sondern es werden auch schuldrechtlich neue Fragen aufgeworfen (dazu II.).
II. Anwendung des § 899a BGB auf dinglicher Ebene
Keine Gutglaubensvorschrift bildet zunächst § 899a S. 1 BGB. Sie stellt lediglich die widerlegbare Vermutung auf, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter auch wirklich Gesellschafter und damit auch zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sind. Wenn die wirklichen Gesellschafter – wie regelmäßig in der Klausur in der Ersten Juristischen Prüfung – feststehen, entfa…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Dezember 2011 auf http://www.juraexamen.info.
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