Anwaltsvergütung trotz Interessenkollision

Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse.

Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, ob der Verstoß des Rechtsanwalts gegen die Pflicht aus § 43a Abs. 4 BRAO, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten, zur Anwendung des § 134 BGB und damit zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt. Offen ist damit auch, ob bei Abschluss von mehreren Anwaltsverträgen mit gegenläufig interessierten Parteien nur die später abgeschlossenen Verträge oder alle unwirksam sind. Der BGH brauchte diese Fragen jedoch auch vorliegend nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn allgemein bei der Vertretung widerstreitender Interessen für § 134 BGB Raum wäre, beträfe dies nach Ansicht des BGH die hier geltend gemachte Honorarforderung nicht:

Der Verstoß des Rechtsanwalts gegen die Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO führt grundsätzlich weder zur rückwirkenden Nichtigkeit des Anwaltsvertrags noch lässt er den Anspruch auf gesetzliche Gebühren entfallen, wenn der Verstoß zu einem Zeitpunkt geschieht, in dem der Rechtsanwalt die Gebühren bereits verdient hat. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt die das Mandatsverhältnis prägenden Dienstleistungen bereits erbracht. Mit dem Wegfall der vertraglichen Grundlage wäre den Belangen des Mandanten nicht gedient. Es kann im Gegenteil in dessen Interesse liegen, dass diese vertragliche Grundlage - etwa im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung - erhalten bleibt. Durch das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO soll das Vertrauensverhältnis des Anwalts zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Anwalts und das Interesse des Gemeinwohls in Gestalt der in der Rechtspflege gebotenen Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung geschützt werden. Es soll sichergestellt werden, dass der Anwalt nur einer Seite dient und sich nicht zum Vertreter widerstreitender Interessen macht. Soweit anwaltliche Dienstleistungen bereits erbracht sind, bevor der Anwalt gegenläufige Interessen vertreten hat, ist es zum Schutze des Mandanten nicht geboten, dem Anwaltsvertrag rückwirkend die rechtliche Anerkennung zu versagen. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Rechtsanwalt, sobald er erkennt, widerstreitende Interessen zu vertreten, gemäß § 3 Abs. 4 BORA die Pflicht hat, unverzüglich seine Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden. Für die Vergangenheit bleiben sie bestehen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Rechtsanwalt auch solche Honoraransprüche verlieren würde, die er erlangt hat, bevor ein Verstoß gegen widerstreitende Interessen vorlag. Eine entsprechende Sanktion kann § 43a Abs. 4 BRAO nicht entnommen werden. Die gegenteilige Auffassung der Revisionsbegründung verkennt, dass die Vorsc…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Verbot , Parteien , Rechtsanwaltsvergütung , Gebührenanspruch Bei Interessenkollision

Erschienen 2. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren
Auch zu Gebührenanspruch Bei Interessenkollision:

Wahrnehmung widerstreitender Interessen führt nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht

Recht & Mediation | 11. Juni 2009 — Mit der Frage, ob die dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht wirksam ist, wenn der Rechtsanwalt das Mandat wegen widerstrei…

Regelung zu widerstreitenden Interessen wird zum 1.Juli 2006 neu gefasst

Anwalt bloggt | 17. April 2006 — In Ausnahmefällen können Rechtsanwälte einer Sozietät nun - entgegen des bisherigen strikten Verbotes – potentiell widerstreite…

Anderkonto Gegenseite Treuhand: Anwaltliche Treuhandtätigkeit für beide Parteien von RA-Kammer Berlin gerügt

Lichtenrader Notizen | 26. April 2005 — Die Rechtsanwaltskammer Berlin teilt mit, dass sie die treuhänderische Hinterlegung von Geld für Mandanten und Gegner als Vertre…

Scheidung für Anfänger: Können wir zusammen einen Anwalt nehmen?

www.scheidung-professionell.de | 4. Oktober 2010 — Die klare und eindeutige Antwort auf diese Frage ist zunächst einmal: Nein. Das hat einen ganz einfachen Grund. Der Rechtsanw…

Der Anwalt ist inkompetent und ich hasse ihn

ADMIGRA | 29. November 2011 — Diese Worte hatte die verärgerte Mandantin der Mitarbeiterin eines Anwalts entgegengeworfen, der daraufhin das Mandatsverhältni…

BVerfG: Anwaltsversteigerung - Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses i…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 7. März 2008 — 1. Nach § 43b BRAO dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbun…

Wirksame Prozessvollmacht trotz Wahrnehmung widerstreitender Interessen

Rechtslupe | 8. Juni 2009 — Einem Rechtsanwalt ist es - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - sowohl strafrechtlich wie auch berufsrechtlich verboten, …

Kündigung des Mandats und Gebührenrückzahlung

Rechtslupe | 25. Oktober 2011 — Dem Rechtsanwalt steht eine Vergütung dann nicht zu, wenn er das Mandatsverhältnis kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalt…

Streit um Anwaltshonorare nähert sich dem Ende

LawBlog | 5. August 2009 — Mit dem neuen § 15a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist eine für Rechtsanwälte und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltl…

BGH: Hinweispflicht auf Mandatsbeziehung zum Gegner

Rechtblog | 11. Februar 2008 — In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof erstmals die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt verpf…

FONIC -- Tarif-Vorteile

Der FONIC Internet-Tarif: Tagesflatrate für nur 2,50 €/Tag! Keine Vertragsbindung, kein Mindestumsatz, keine Grundgebühr! FONIC - Das ist die Wahrheit.