Anzahl der Schriftsätze zum Übersenden, Fax und Mail
Red Tape | 8. Februar 2010 — Es muss wohl in einigen Kanzleien üblich (gewesen) sein, dass auch außergerichtlich Schriftsätze in zweifacher Ausfertigung übe…
Der Blogbeitrag der Kollegin Anja Uelhof mit der Überschrift “.. über das seltsame Verhalten von Anwälten bei Tagungen” hat mir ein “seltsames” Verhalten von Kollegen ins Gedächtnis gerufen, das uns in letzter Zeit immer häufiger begegnet.
Erst kürzlich passierte im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Streits das Folgende.
Den von uns vertretenen Kläger stören immerhin 5 Wettbewerbsverstöße im Angebot des Beklagten. Er mahnt ihn daraufhin ab und fordert ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte reagiert nicht. Der Kläger schreibt den Beklagten daraufhin noch einmal an und gibt ihm Gelegenheit, die Angelegenheit doch noch außergerichtlich beizulegen. Vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung müsste er sonst klagen. Wieder keine Reaktion.
Ungefähr ein halbes Jahr später, kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, erheben wir für unseren Mandanten notgedrungen Klage auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten.
Und ewig grüßt der Rechtsmissbrauch
Der Beklagte lässt sich von einer Rechtsanwaltskollegin vertreten, die Klageabweisung beantragt. Neben ein paar kurzen Sätzen zur Verjährungseinrede und zur angeblichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts lässt der Beklagte im Großen und Ganzen nur vortragen, dass das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich sei. Zu den Verstößen selbst findet sich in der Erwiderung lediglich eine Seite, die sich wiederum nur mit zwei der insgesamt fünf gerügten Verstöße überhaupt befasst.
Bis hierhin unterscheidet sich der Vorgang nicht sonderlich von zahlreichen anderen Fällen, die uns in unserer Kanzlei täglich begegnen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung einschlägiger Gerichte, beschränken sich Täter von eindeutigen Rechtsverletzungen zunehmend darauf, dem betroffenen Mitbewerber einen Missbrauch des Rechts vorzuwerfen. Traurig aber Mittlerweile leider Alltag.
Der Vorwurf von Straftaten ist neu
Im vorliegenden Fall soll der Kläger aber nicht nur rechtsmissbräuchlich gehandelt, sondern auch Urkunden gefälscht haben und damit einen Prozessbetrug versuchen. Der Beklagte ergeht sich in seiner Klageerwiderung seitenlang dazu, dass die vorgelegten Screenshots, die den Rechtsverstoß abbilden, manipuliert seien und es sich daher um Fälschungen handele. Da die Screenshots, wie für den Beklagten auch ersichtlich war, durch uns erstellt worden waren richtet sich der Vorwurf zumindest mittelbar auch an unsere Kanzlei.
Der Fall wird vom Kläger in vier aus fünf Punkten gewonnen. Um den Fall außergerichtlich vollständig zu einem Abschluss zu bringen, verhandeln die Parteien darüber, ob der Beklagte in Bezug auf den fünften nicht doch eine Unterlassungserklärung abgeben solle. Die Zeit drängt ein wenig, da die Sache natürlich innerhalb der Berufungsfrist geklärt werden muss.
“Sehr geehrter Kollege”
Auf ein Anschreiben unserer Kanzlei teilt die…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. November 2011 auf http://www.lbr-law.de.
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