Anwaltsregress für "lau"?

Thomas Mann ist jedem Literaturkenner wohlbekannt und erfreut sich noch immer großer Popularität. Ein Namensvetter- dazu noch Dr. iur. - dürfte sich weniger beliebt machen:

3 Schritte zu Ihrem risikolosen Erfolg: Partnerschaft - Risikoübernahme - Beiderseitiger Nut-zen

Am Anfang steht die Prüfung, ob eventuelle Ansprüche Aussicht auf Erfolg haben. Sind die Erfolgsaussichten schlecht oder die Bonität des Gegners ist nicht gegeben, ist der Fall für uns erledigt. Die Kosten für die Prüfung tragen wir. Wenn Ihr Anspruch Aussicht auf Erfolg hat, übernehmen wir sämtliche Anwalts-, Gutachter- und Verfahrenskosten. Wird der Prozess verloren, tragen wir sämtliche Kosten, auch die Honorare für die gegnerischen Anwälte. Sie gehen also kein Risiko ein! Gewinnen Sie den Prozess erhalten wir eine faire Erfolgsbeteiligung. Der Anteil bewegt sich zwischen 15% und 30%, je nach eingeklagtem und vom Gegner bezahlten Betrag.

Sieh an, ein Prozessfinanzierer für Anwaltsregresse.- Interessant wäre nur, ob diese Firma die Verfahren selbst betreibt, oder Anwälte beauftragt (um diese dann ggf. selbst in Regress zu nehmen, falls diese den selbigen vergeigen). Aufschlussreich auch ein Bespiel für eine „Regressfall":

Herr X wurde von seinem Anwalt in ein Berufungsverfahren geführt. Nachdem die 1. Instanz verloren war, sagte der Anwalt, das Urteil kann keinen Bestand haben, bitte vereinbaren Sie einen Termin, ich werde Ihnen mehrere Gründe darlegen, warum die 1. Instanz angefochten werden muss. Herr X ließ Berufung einlegen und die Berufungsinstanz schrieb nach einiger Zeit, die Berufung wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da die Sache keine Er-folgsaussicht habe. Herr X ist sehr verwundert, weshalb der Anwalt nicht von der Berufung abgeraten hat, wenn es für die Berufungsinstanz so klar war, dass das Berufungsgericht nichtmal eine mündliche Verhandlung anberaumt

Jaja, der böse 522 II ZPO! Ergo: Jedes Mal dann, wenn ein Berufungsgericht nach § 522 II ZPO verfährt, hat der Berufungskläger-Vertreter einen Fehler gemacht, ist doch logisch, oder? Wäre das richtig, würden die Kolleg(inn)en (nicht zuletzt auch im Bezirk des mit § 522 ZPO recht großzügig umgehenden OLG Rostock) sich vor Regressen wohl kaum retten können.

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Erschienen 24. Juli 2008 auf http://ra-melchior.blog.de.

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