Anwaltsleid und -Freude: Statistik

Der Kollege Garcia hat in bewunderswerter Art und Weise die Statistik des 5. Strafsenates ausgewertet. Erstaunlich, was Statistiken hergeben können.

Nun wird es einen Run auf die Statistiken des Statistischen Bundesamtes über die Justizgeschäftsstellen geben. In den sechs Heften der Fachserie 10 ist u.a. detailliert aufgeführt, in welchem Bundesland welche Verfahren wie lange gedauert haben. Das wird großen Einfluß auf die Entschädigungsverfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, über das wir bereits hier und hier berichteten, haben.

Das Bundeministerium der Justiz verweist in seiner Pressemitteilung zum Gesetz selbst auf die Statistiken des Statistischen Bundesamtes.

Für den Schadensersatzanspruch ist die Statistik maßgebende Größe. Für Berlin ein Beispiel:

Im Jahre 2010 sind bundesweit 64 % aller Ermittlungsverfahren vom Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft/Amtsanwaltschaft innerhalb eines Monates erledigt worden. Berlin ist hier positiv mit 69,9 % hervorzuheben.

Die durschnittliche Verfahrensdauer für die Erledigung durch Anklage betrug 2,4 Monate, Berlin brauchte dafür im Durchschnitt 2,6 Monate.

Die Staatsanwaltschaft ist also in Erklärungsnot für jedes Verfahren, das länger als 2,6 Monate bis zur Anklageerhebung dauerte. Die Akte wird vom Verteidiger daraufhin durchgesehen werden müssen, ob die längere Verfahrensdauer objektiv gerechtfertigt war, wobei Personalmangel, Organisationsversagen, etc. unberücksichtigt bleiben sollen, das Gesetz soll selbst beschleunigen:

Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Der Gesetzentwurf stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.

Das gilt nich nur im Strafrecht, sondern auch in allen anderen Verfahren, auch Verfahren vor dem Sozialgericht.

Für abgeschlossene Verfahren endet die Frist für die Klageerbebung am 03.06.2012 bzw. 6 Monate nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens. Die Entschädigung für den immateriellen Schaden beträgt im Regelfall 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung – falls nicht eine andere Wiedergutmachung möglich ist.

Der Wortlaut des Gesetzes:

§ 198 GVG

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahre…

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Themen: Berlin , Betrug

Erschienen 8. Dezember 2011 auf http://drschmitz.info.

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Die Gerichtsbarkeit umfasst zum einen die ordentlichen Gerichte, die für Zivil-, Familien und Strafsachen zuständig sind, zum anderen die Fachgerichte, die sich etwa mit Verwaltungs- und Finanzrechtsfragen befassen. Jeder dieser Zweige der Gerichtsbarkeit ist in mehrere Ebenen oder Instanzen gegliedert (bei den ordentlichen Gerichten vier: Amtsgericht – Landgericht – Oberlandesgericht – Bundesgerichtshof; bei Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten drei und bei den Finanzgerichten zwei). Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen der Eingangsinstanzen Rechtsmittel einzulegen und damit diese Entscheidungen in Berufungs- oder Revisionsverfahren durch höhere Gerichtsinstanzen überprüfen zu lassen. Dabei richtet sich die Berufung gegen die tatsächliche, die Revision gegen die rechtliche Würdigung des Falles.