Anwaltskosten als Unfallschaden
Das die "normalen" Anwaltskosten für die Regulierung eines Verkehrsunfalls vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet werden
müssen, ist hinlänglich bekannt. Nach Auffassung des BGH können unter bestimmten Umständen aber auch die Kosten für die Anmeldung der
Forderung bei der Unfallversicherung oder der Kaskoversicherung des Verletzten sein.
Die hierfür zu beachtenden Voraussetzungen sind dem nachfolgenden Urteil des BGH vom 10.01.2006 (Az.: VI ZR 43/05) zu entnehmen:
Tatbestand: Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. Februar 2000, bei dem er erheblich verletzt
wurde. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung außer Streit steht. Der Kläger beauftragte
seinen Rechtsanwalt auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen seine private Unfallversicherung. Diese zahlte ihm nach
Begutachtung seines Gesundheitszustands eine Invaliditätsentschädigung von 57.258,71 ¤. Der Kläger verlangt Ersatz des insoweit
angefallenen Anwaltshonorars von 1.098,69 ¤. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass Rechtsanwaltskosten, die dem
Geschädigten aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den eigenen Unfallversicherer entstehen, nicht zu den infolge des
Schadensereignisses adäquat kausal angefallenen und gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten zählen, weil
es dabei nicht um die Durchsetzung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs gehe, sondern um die Geltendmachung einer
vertraglichen Leistung. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht dargetan, weshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Streitfall
erforderlich gewesen sei. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Da das schädigende
Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, bestimmt sich der Umfang der auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG
beruhenden Ersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der seinerzeit geltenden Fassung (Art. 229 § 8
Abs. 1 EGBGB). Ist wegen der Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F.
Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten verlangen, d.h. insbesondere die Kosten für notwendige Heilbehandlungen sowie Kur- und
Pflegekosten. Daneben umfasst der zu ersetzende Schaden gemäß § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Wird infolge einer Verletzung
des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner
Bedürfnisse ein, so ist ihm darüber hinaus gemäß § 843 BGB Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Zu d…
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