Allgemeine Hinweise zum Forderungsmanagement
Panorama | 17. April 2007 — Allgemeine Hinweise zum Forderungsmanagement Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften darüber wie oft und mit welcher Fristsetzung …
Stellen Sie sich folgende Situation vor:
Sie haben eine Dienstleistung erbracht, Ihrem Kunden eine Rechnung geschickt und nun zahlt er/sie nicht.
Es folgt eine Mahnung. Doch trotzdem ist kein Geldeingang zu verzeichnen. Nur das Ihr Konto aufgrund der unzähligen verspäteten oder gar gezahlten Rechnungen immer tiefer ins Minus rutscht.
Nun schreiben Sie eine zweite oder gar dritte Mahnung, in dem Irrglauben dies sei notwendig. Ist es aber nicht. Eine Mahnung reicht, wenn überhaupt.
Sie rufen zwischenzeitlich mehrfach an. Der Kunde vertröstet Sie. Die Ausreden werden immer abteuerlicher und Sie verzweifeln.
Erkennen Sie sich in dieser Situation wieder?
Wenn ja, all das muss nicht sein.
Durch ein anwaltsgerstütztes Forderungsinkasso können Sie sich zurücklehnen.
Nach der ersten Mahnung tritt meist der Verzug nach § 286 BGB ein. Sie können dann die Sache an einen Anwalt abgeben, dass die Rechtsverfolgungskosten, die durch Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstehen, vom Schuldner (Kunden) zu tragen sind.
Der Rechtsanwalt, d.h. unsere Inkassoabteilung, wird den Kunden durch ein anwaltliches Mahnschreiben zur Zahlung auffordern.
Dies wirkt und reicht oftmals schon. Ein Brief von einem Inkassounternehmen, dass die Forderung in einem standardisierten Verfahren abarbeitet und nicht individuell auf den Kunden einwirkt, verpufft in der Wirkung. Auch der “professionelle” Schuldner weiss, dass ein Inkassounternehmen ein zahnloser Tiger ist, da im Nachgang der Vorgang an einen Rechtsanwalt abgegeben wird. Also warum nicht gleich zum Anwalt?
Sollte der Schuldner trotz Mahnschreiben nicht zahlen, so ist es sinnvoll im persönlichen Kontakt mit dem Schuldner zu treten. Mit der nötigen Pedanz und Hartnäckigkeit eines Telefoninkassos durch unsere geschulten Mitarbeiter werden die Schuldner zur Zahlung aufgefordert.
Auch der weitere Schritt ist die Titulierung der Forderung mit der anschliessenden Zwangsvollstreckung.
Hier bieten sich zum Beispiel folgende Zwangsvollstreckungmassnahmen an:
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