Adv Steuerrecht: Kein Mindeststreitwert bei AdV-Verfahren
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Die Verfahrensgebühr des Bevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ist nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts mit dem Satz von 1,6, nicht 1,3 zu bemessen. Eine Terminsgebühr kann auch im AdV-Verfahren – etwa durch ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt – entstanden sein.
1,6 VerfahrensgebührDie Verfahrensgebühr ist auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht nach Nr. 3200 VV-RVG mit dem Satz von 1,6 anzusetzen und nicht nach Nr. 3100 VV-RVG mit dem Satz von 1,3.
Nach der Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 zu Abschnitt 1 des dritten Teils des VV entstehen die Gebühren dieses Abschnitts “in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind.” Nach Nr. 3100 VV (zu Abschnitt 1) ist die Verfahrensgebühr, soweit in Nr. 3102 nichts anderes bestimmt ist (betrifft Verfahren vor den Sozialgerichten), mit 1,3 anzusetzen.
Der folgende Abschnitt 2 des dritten Teils des VV bestimmt die Gebühren für “Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht” und bestimmt damit Gebühren für das finanzgerichtliche Verfahren abweichend von Abschnitt 1. Die Bestimmungen des 1. Abschnitts gelten deshalb nicht (unmittelbar) für Verfahren vor dem Finanzgericht. Nach Nr. 3200 VV (zu Abschnitt 2, Unterabschnitt 1) ist die Verfahrensgebühr, soweit in Nr. 3204 nichts anderes bestimmt ist (betrifft Verfahren vor den Landessozialgerichten), mit 1,6 anzusetzen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich in seiner früheren Entscheidung vom 27. April 2005 auf die Regelung in der Vorbemerkung 3.2, Absatz 2 des zweiten Abschnitts des dritten Teils des VV bezogen; nach dieser Vorbemerkung seien in Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz, in denen das Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache ist, die Gebühren nach den Gebühren des Abschnitts 3.1 zu berechnen. Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG vollziehe lediglich den Schritt der gebührenrechtlichen Gleichstellung der Finanzgerichte mit den übrigen Obergerichten. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung sei jedoch nicht beabsichtigt, auch das Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren vor dem Finanzgericht höher zu vergüten, als bei anderen Gerichten höherer Instanz. Entsprechend berechne sich daher die Gebühr für das Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht gemäß Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV nach den Gebühren des Abschnitts 3.1 VV.
Dieser Auffassung folgt das Niedersächsische Finanzgericht nun nicht mehr. Für die entsprechende Anwendung des Abschnitts 3.1 des VV auf die Verfahrensgebühr im Aussetzungsverfahren fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es liegt auch keine Regelungslücke vor, die eine entsprechende Anwendung des Abschnitts 3.1 des VV gebieten würde.
Der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 des Abschnitts 2 des dritten Teils des…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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