Anwaltsgebühren als ersatzfähiger Schaden!?
Spricht ein Urheber und Rechteinhaber über seinen Bevollmächtigten eine berechtigte Abmahnung gegenüber dem Verletzter aus und fordert diesen zur Unterlassung auf, steht dem Urheber dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch für die erforderliche Inanspruchnahme seines Bevollmächtigten zu. Doch nicht in jedem Fall, urteilte jüngst das AG Frankfurt am Main. Das AG Frankfurt a.M. versagte mit Urteil v. 29.01.2010 - 31 C 1078/09-78 - der Klägerin einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch und einen ersatzfähigen Schaden. Die Klägerin hatte mit ihren Bevollmächtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Ein Schaden in Form einer unfreiwilligen vermögenseinbuße könne daher nur hinsichtlich des vereinbarten Pauschalbetrages entstanden sein - hier fehlte es hinsichtlich der Höhe jedoch an klägerischem Vortrag. Doch der Reihe nach: Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen einer Urheberrechts-verletzung sowie Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Über den Internetanschluss des Beklagten wurde eine Tonaufnahme anderen Teilnehmer eine Tauschbörse zum Download angeboten. Vorprozessual forderte die Klägerin über ihre Bevollmächtigten zur Unterlassung auf und gab dem Beklagten zugleich die Möglichkeit, durch Zahlung von 450,00 € sämtliche Schadensersatz- sowie Kosten-erstattungsansprüche der Klägerin abzugelten, wobei sie ausführte, dass für dieses Abmahnschreiben die Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG 651,80 € betragen (1,3 Gebühr aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €). Der Beklagte zahlte nicht, so dass der Rechtsweg beschritten wurde. Zwar stand nach Ansicht des AG Frankfurt a.M. der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Lizenzgebühren i.H.v. 150,00 € zu, nicht jedoch hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren. "(...) Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin an ihre Bevollmächtigten tatsächlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung würde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender Höhe zustehen. Der Klägerin wäre auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsfähiger Schaden entstanden. (...)" Das AG Frankfurt a.M. erläuterte im Folgenden die Begrifflichkeit eines Schadens als unfreiwillige Vermögenseinbuße und führte aus: "(...) Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Insoweit die Klägerin an ihre Bevollmächtigten eine Zahlung von Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geleistet haben mag, so würde es sich jedoch nicht um eine unfreiwiliige Einbuße handeln. Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahn-tätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche Abmahnung ist der Klägerin ein Schaden…
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Erschienen 11. Februar 2010 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.
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