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Anwaltsgebühren

am 20.11.2007 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

Korrekte anwaltliche Abrechnung ist eine eigene Kunst - die allerdings in der Ausbildung der Juristen nicht gelehrt wird. Der Verwirrung hat das OLG München (OLG München, Beschluss vom 07.08.2007, Az. 11 W 1999/07) nun eine weitere Stufe hinzugefügt, die sicher juristisch absolut korrekt ist, aber nicht unbedingt zur Klarheit beiträgt.
Ist ein Anwalt außergerichtlich tätig, verdient er eine Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VV-RVG. Wird er anschließend in derselben Sache gerichtlich tätig, bestimmt Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG:

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Bis März 2007 wurde das so gehandhabt, dass bei einer nachfolgenden gerichtlichen Tätigkeit die Hälfte der zuvor entstandenen Geschäftsgebühr mit eingeklagt wurde; die andere Hälfte ging in der später entstandenen Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren auf. Die Kostenfestsetzung im gerichtlichen Verfahren erfolgte also ohne Rücksicht auf eventuell entstandene außergerichtliche Anwaltskosten.
Dann kam das Urteil des BGH vom 07.03.2007 (VIII ZR 86/06). Die Bundesrichter urteilten eindeutig: nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr ermäßig sich, sondern die nachfolgende Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens. Im Kostenfestsetzungsverfahren sei dann nur die halbe Verfahrensgebühr festsetzbar, die volle außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in der Klage mit auszuurteilen.
Alle Anbieter von Anwaltssoftware mussten eilig Updates auf den Markt bringen, die Software der Mahngerichte im maschinellen Mahnverfahren hatte noch monatelang Mühe, die Rechtsprechung des BGH korrekt umzusetzen.
Nun also - nachdem sich die Justiz auf die neue Anrechnungsweise eingerichtet hat - kommt der Beschluss des OLG München:

Der …

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