Keine Gnade für Falschparker
LawBlog | 19. September 2011 — Parkt ein Autofahrer auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn di…
Ein Autofahrer, der auf einem Behindertenparkplatz parkt, hat die Abschleppgebühren auch dann zu zahlen, wenn noch ein weiterer Behindertenparkplatz frei ist und es der Parkraumüberwacherin durchaus möglich wäre, den Halter des Fahrzeuges zum Wegfahren aufzufordern. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 13. September 2011 (Aktenzeichen 5K 369/11. NW, 5K 369/11) entschieden.
Der betroffene Autofahrer, ein Rechtsanwalt, parkte direkt vor dem Amtsgericht auf einem von zwei Behindertenparkplätze. Der andere Behindertenparkplatz war noch frei. Am Auto des Anwalts war dessen Telefonnummer angebracht. Die Parkraumüberwacherin sah das Auto und versuchte nach eigenen Angaben, den Autofahrer zu erreichen, indem sie in dessen Büro anrief und sogar die im Amtsgericht ausgehängten Termine überprüfte. Als dies nach Angaben der Parkraumüberwacherinnen nicht zum Erfolg führte, ließ diese das Auto abschleppen, wofür ein Betrag in Höhe von 100 € nebst Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt wurde.
Rechtsanwalt ärgert sichDer Rechtsanwalt ging gegen diesen Kostenbescheid gerichtlich vor. Er argumentierte, dass die Parkraumüberwacherin in Wirklichkeit nicht bei ihm angerufen habe und im Übrigen „hinterhältig“ gehandelt habe. Außerdem hätten Kollegen des Rechtsanwalts die Parkraumüberwacherin - als das abschleppt Fahrzeug bereits anwesend gewesend war - darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Fahrer im Amtsgericht befinde. Der Rechtsanwalt argumentierte weiterhin, dass die Behindertenparkplätze seit Jahren von Kollegen gelegentlich benutzt werden. Dabei sei es noch nie zu Problem bekommen. Es sei noch nie ein Auto abgeschleppt worden. Auch seien die Behindertenparkplätze nur äußerst selten belegt. Die Parkraumüberwacherinnen hätten zudem ohne weiteres im Sitzungssaal nach ihm schauen können, um ihn zu bitten, sein Fahrzeug wegzufahren. Außerdem hätte die Parkraumüberwacherin den Einsatz abbrechen müssen, als seine Kollegen sie darauf hinwiesen, dass das Auto einem im Amtsgericht befindlichen Rechtsanwalt gehöre.
Das Verwaltungsgericht ist anderer AnsichtGrundsätzlich sei das Schild mit dem Behindertenparkplatz ein klares Verbot für alle Verkehrsteilnehmer, welche nicht behindert sind. Dieses Verbot war gut lesbar und konnte ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden. Der Rechtsanwalt hatte schließlich auch selber eingeräumt, zu wissen, dass er auf einem Behindertenparkplatz geparkt hat. Dieses Schild enthält auch gleichzeitig ein Wegfahrgebot. Der Rechtsanwalt wäre daher also verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Für den Fall, dass jemand ein Wegfahrgebot nicht beachtet, ist die Behörde berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug anstelle des eigentlich dazu verpflichteten Halters oder Fahrers mit eigenen Mitteln zu entfernen. Die Behörde darf das Fahrzeug also quasi stellvertretend für den eigentlich verpflichteten Fahrer von dem Behinderten…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei-honsel.de/.
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