Anwaltliches Vertretenmüssen von Fristversäumnissen

Eigener Leitsatz: Werden zuverlässige Angestellte explizit zur Wahrung von Fristen ermahnt und erfolgt darüber hinaus eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, auf Grundlage eines parallel hierzu geführten Fristenbuches, hat ein Anwalt das Versäumnis jener Mitarbeiter nicht zu verschulden. Bei fristwahrenden Übertragungen per Telefax darf eine vermerkte Frist erst dann gelöscht werden, wenn ein gedruckter Einzelnachweis vom Telefax des Absenders vorliegt, der die ordnungsgemäße Übertragung belegt.

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen

Beschluss vom 31.08.2010

Az.: 3 U 41/10

Tenor Die Berufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückerstattung einer Maklercourtage. Mit dem am 18.05.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil ist der Beklagten am 25.05.2010 zugestellt worden (Bl. 89 d.A.). Die Berufungsfrist endete deshalb mit Ablauf des 25.05.2010, die Frist zur Begründung der Berufung mit Ablauf des 26.07.2010 (Montag). Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 28.07.2010 per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden gemäß Verfügung vom 28.07.2010 (Bl. 108 d.A.), dass die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingegangen sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.08.2010 (Bl. 114 ff.), eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. II. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 26.07.2010 ablaufenden Frist zur Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 233 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 234, 236 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich zurechnen lassen muss (§ 233 ZPO i.V.m. § 85 Absatz 2 ZPO). Aus dem Wiedereinsetzungsschreiben und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung geht nicht hervor, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten durch organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle auch für den Fall sichergestellt war, dass ein Schriftsatz aufgrund einer erteilten Einzelanweisung fristwahrend vorab per Telefax übersandt werden sollte. Nach dem Vorbringen der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten beruht die Fristversäumung vorliegend darauf, dass es die sonst zuverlässige Kanzleiangestellte K. durch ein Versehen entgegen einer ausdrücklich erteilten Einzelanweisung versäumt habe, den Schriftsatz per … » Vollständiger Artikel
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Erschienen 7. März 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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