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Anwaltliche Verschwiegenheit contra Datenschutz

am 08.05.2007 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

Der Kollege Dr. Bahr aus Hamburg berichtet von einer interessanten Entscheidung des AG Berlin-Tiergarten (Urt. v. 05.10.2006 - 3 17 OWi 137 PLs 5743/05 3235), wonach die Schweigepflicht des Rechtsanwalts höher anzusetzen ist, als die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht gegenüber Behörden.
Der betroffene Anwalt hatte als Strafverteidiger mehrere Schreiben Dritter in den Prozess eingeführt, die Datenschutzbehörde wollte offenbar das Leck in den eigenen Reihen schließen und verlangte vom Anwalt Auskunft über die Herkunft der Briefe. Der Anwalt verweigerte ds mit Hinweis auf seine Schweigepflicht und bekam dafür ein Ordnungswidrigkeitsverfahren angehängt - zu Unrecht, wie die Berliner Richter jetzt urteilten:
§ 1 Abs. 3 S. 1 BDSG gibt vor, dass das BDSG nur dann anzuwenden ist, wenn keine bereichsspezifischere Sonderregelung vorhanden ist - was deutlich macht, dass der Gesetzgeber datenschutzfreie Bereiche ausschließen wollte.
Die …

Vorher bei http://www.ra-haensch.de/php/wordpress (Rechtsanwalt Hänsch, Dresden)

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