Anwaltliche Fehler im Familienrecht - und wie man sie vermeidet (V)
Gelegentlich findet man in Gewaltschutzsachen den Antrag, die beantragte Schutzanordnung (z.B.: Näherungsverbot,
Kommunikationsverbot) auch auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu erstrecken.
Das geht nicht.
Gemäß § 3 Abs. 1 GewSchG findet das keine Anwendung, wenn die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt der Tat
unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht. In diesen Fällen treten im Verhältnis zu den Eltern und zu den
sorgeberechtigten Personen an die Stelle der §§ 1 und 2 GewSchG die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis
maßgebenden Vorschriften.
Das bedeutet, dass im Eltern-Kind-Bereich ausschließlich die familienrechtlichen über die elterliche Sorge und den Umgang Anwendung finden. Das sind die §§ 16666, 1666 a
BGB.
Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG wegen Verletzung von Schutzrechten eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes durch einen
Elternteil sind daher unzulässig. Wird das Kind allerdings durch andere Personen als Eltern, Vormünder oder Pfleger misshandelt,
bedroht oder b…
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