Ein kleiner aber feiner Unterschied
RA J. Melchior, Wismar | 25. Mai 2010 — Verbraucherinformationen zu einer Lebensversicherung einerseits Bei Wahl einer ... lebenslangen Rente darf das Endalter der…
Es geht u.a. um eine vertraglich zulässige Versicherungsdauer. Der Kollege belehrt das Landgericht, „dass die Hinweise der Kammer - bei allem Respekt - nicht nachvollziehbar sind":
Das Eintrittsalter des Beklagten hat 24 Jahre betragen. Der Hinweis im Sitzungsprotokoll ist damit falsch. Die Ansparphase hat 61 Jahre betragen. Damit wäre der Beklagte - nach Adam Riese - bei Ende der Ansparphase 85 Jahre alt. Denn die Ansparphase endet am 30.11.2067
Nach Adam Riese, sieh’ an, der Textbausteinkönig wird spaßig! Soweit immerhin mathematisch richtig (die Tempusfehler und das „wäre" einmal ignoriert). Da das Gericht aber offensichtlich begriffsstutzig ist, wird der Kollege noch präziser:
Der Beklagte wurde am 22.o9.1982 geboren. Damit wäre der Beklagte bei Ende der Ansparphase 85 Jahre, 2 Monate und 8 Tage alt.
So weit auch zutreffend. Also weiter:
In ... § 12 Ziff. 2 AVB wurde vereinbart, dass bei Ende der Ansparphase das 85 Lebensjahr noch nicht überschritten…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Oktober 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.
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