Der Einzelanwalt und die Sicherstellung der Vertretung
Heymanns Strafrecht Online Blog | 24. September 2010 — Für jeden Rechtsanwalt der Alptraum: Er wird krank und es sind unerledigte Fristen auf dem Schreibtisch. Noch schlimmer, wenn e…
Wieder einmal ein Urteil des BGH in Sachen Rechtsanwalt und Fristen: Der BGH (IX ZB 198/08) hat über den Sachverhalt geurteilt, dass ein Rechtsanwalt vollkommen unvorhergesehen durch Krankheit ausfiel und deswegen Fristen nicht eingehalten hat.
Im Ergebnis legt der BGH – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung – sehr strenge Maßstäbe an das, was möglich und nötig ist:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Bei einer Erkrankung ist eine Fristversäumung nicht unvermeidbar, wenn sie die zur Fristwahrung nötigen Schritte lediglich erschwert, sondern nur, wenn sie sie entweder unmöglich oder doch bei vernünftiger Betrachtung unzumutbar macht.
Das ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außer-stande war (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140; Beschl. v. 11. März 1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt insoweit durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, als er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9 m.w.N.).
Was das im konkreten Fall bedeutet hat, hat der BGH wie folgt ausgeführt, kommentieren muss ich dabei nichts mehr:
Nach diesen Maßstäben ist ein Verschulden des Prozessbevollmäch-tigten der Klägerin gegeben. Er war nämlich am Morgen des 6. März 2008 - im Unterschied zu dem der angeführten Entscheidung vom 18. September 2008 (BGH, aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - nach dem Inhalt der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht sofort arbeitsunfähig erkrankt, sondern zunächst durchaus noch in der Lage, seine anwaltlichen Tätigkeiten zu verrichten.
Die sich nach seiner eigenen Darstellung im Laufe des Tages verstärken-den Krankheitssymptome mussten dem Prozessbevollmächtigten jedoch Veranlassung geben, entweder sofort die fristgebundene Berufungsbegründung zu erstellen oder sicherheitshalber für die Einschaltung eines Vertreters Sorge zu tragen. Da die Verschlimmerung auch einer bloßen Erkältung erfahrungsgemäß nie ausgeschlossen werden kann, bestand für den Prozessbevollmächtigten die Verpflichtung, unmittelbar nach Feststellung der ersten Krankheitssymptome die notwendigen Vorkehrungen für eine Fristwahrung zu treffen (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182).
Im Ergebnis sollte man mit dem BGH also wohl schon bei ersten Erkältungsanzeichen sofort für eine Vertretung sorgen – oder zumindest sämtliche Fristangelegenheiten der nächsten 7 Tage auf der Stelle aufgreifen und alles andere liegen lassen (?).
Zum Thema Fristen ebenfalls:
Zwei Urteile zum Thema Fristen im Büro Fristen und Urlaub der Partei (Punkt 6) Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Heymanns Strafrecht Online Blog | 24. September 2010 — Für jeden Rechtsanwalt der Alptraum: Er wird krank und es sind unerledigte Fristen auf dem Schreibtisch. Noch schlimmer, wenn e…
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