Anwalt de luxe?

Ein Kollege verwandte auf seinem Briefbogens den Zusatz "Rechtsanwalt bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht". Er erhielt daraufhin von der zuständigen Anwaltskammer den belehrenden Hinweis, dies stelle eine gem. § 43b BRAO unzulässige irreführende Werbung dar. Hiergegen klagte der Kollege, im Ergebnis jedoch vergeblich.

Seine Argumentation überzeugte nicht wirklich, nachzulesen bei Haufe Recht:

Folgende Argumente führte der Kläger ins Feld: Er bezwecke keine Werbung, sondern wolle lediglich dem Rechtsverkehr schon durch seinen Briefkopf mitteilen, dass er - so wörtlich - "amtsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten mangels hinreichender Kompetenz nicht führe". Außerdem wolle er mit diesem Zusatz verhindern, "dass ich mit Mandaten vor einem Amtsgericht, insbesondere dem Amtsgericht Hamm, belästigt werde." Weiterhin verweise er gerade nicht auf eine Zulassung nur bei bestimmten Gerichten, sondern er wolle nur deutlich machen, dass er "...ein Prozessanwalt (ist), der nur Prozesse führt, die bei Landgeric…

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Themen: Amtsgericht

Erschienen 6. August 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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Der von einem Rechtsanwalt in der Randleiste seines Briefbogens unterhalb seines Namens verwendete Zusatz "Rechtsanwalt bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht" ist in mehrfacher Hinsicht missverständlich, lückenhaft und falsch. Er beinhaltet eine irreführende und damit nach § 43b BRAO unzulässige Werbung.