Anwalt erforderlich?

Hier hatte ich bereits berichtet, dass der Gesetzgeber durch § 78 FamFG die Regeln für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe verschärft hat.

Eigentlich hatte ich mich entschlossen, großzüging mit dem Begriff der Erforderlichkeit der Beiordnung umzugehen. Hier ist mir nun das 1.Mal der Kragen geplatzt Sinn der Neuregelung deutlich geworden:

Gerhard Gösebrecht und Elli Pirelli haben sich getrennt. Elli hat Gerhard ein paar unfeine Email und SMS geschickt, wodurch sich Gerhard bedroht fühlt und höchstpersönlich ein Kontakataufnahmeverbot per Fernkommunikationsmitttel gemäß § 1 I Nr. 4 GewaltSchG im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Kopien der Email und SMS hat er seinem Antrag beigefügt.

Ich habe nicht im schriftlichen Verfahren entschieden, sondern Termin anberaumt, was Gerhard zu einem telefonischen Tobsuchtsanfall energischem Protest gegenüber meiner bemitleidenswerten Serviceinheit veranlasst hat.

2 Tage meldet sich RA Bissig für Gerhard, teilt mit, dass er ihn nun vertritt, beantragt VKH unter seiner Beiordnung und legt erneut Kopien der mir schon bekannten Emails und SMS vor. Mehr nicht.

Weitere 2 Tage später meldet sich RA Scharf für Elli, beantragt VKH unter seiner Beiordnung, räumt ein, dass Elli die Emails und SMS an Gerhard geschickt hat und trägt vor, vorangegangen seien aber mind. so unfeine Emails und SMS von Gerhard an Elli.

§ 78 II FamFG lautet:

Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Ich grübele subsumiere und komme zu dem Ergebnis, dass dies hier nicht …

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Themen: Protest , Hartz IV , Ballmann

Erschienen 1. Februar 2010 auf http://richter-ballmann.info.

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